BESCHLUSS 26 . Januar Strafsache unerlaubten Betäubungsmitteln geringer Menge u.a. 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 26 . Januar gemäß § Abs. beschlossen : Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 14 . September Schuldspruch geändert Angeklagte unerlaubten Betäubungsmitteln Fällen Beihilfe unerlaubten Handeltreiben Betäubungsmitteln geringer Menge Tateinheit unerlaubtem Besitz Betäubungsmitteln geringer Menge verurteilt ist . weitergehende Revision wird verworfen . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten unerlaubten Betäubungsmitteln geringer Menge Fällen Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt Einziehung sichergestellter Betäubungsmittel angeordnet . Fall Handeltreiben Kilogramm Marihuana hat Strafkammer Einzelstrafe Jahren festgesetzt . Revision Angeklagten Verletzung formellen materiellen Rechts rügt hat Sachrüge Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg § Abs. ; Übrigen ist unbegründet Sinne § Abs. . Schuldspruchänderung hat Generalbundesanwalt ausgeführt : " Verurteilung täterschaftlichen Tat 28 . März S. wird Feststellungen getragen . Tätigkeit Angeklagten stellt typische Kuriertätigkeit . Angeklagte hatte Verkauf transportierten Betäubungsmittel tun ; hatte Einfluss Menge ; wusste Rauschgift erhielt Rauschgift Zielort abgegeben werden sollte . Gestaltung Transports Transportwege waren auch Transport überwacht war genau vorgegeben . Ort Umstände geplanten Weitergabe Rauschgifts hatte Einfluss . Beladung Transportfahrzeugs erfolgte Dritten . Hinblick transportierte Gesamtmenge Angeklagten entstehenden Fahrtkosten war Entlohnung Euro gering . Insgesamt belegen Umstände Angeklagte Betäubungsmittelgeschäft nur sehr untergeordnete Rolle spielte . Tatbeitrag kann nur Beihilfe Handeltreiben Betäubungsmitteln aber Täterschaft gewertet werden . Tateinheit Beihilfe Handeltreiben Betäubungsmitteln geringer Menge steht hier täterschaftliche Besitz Betäubungsmitteln geringer Menge § Abs. Nr. . Schuldspruchänderung steht § Abs. auszuschließen ist Angeklagte rechtlich so gefassten Schuldspruch anders hätte verteidigen können . Schuldspruchänderung führt Aufhebung Strafausspruchs . gemäß § Abs. Satz StGB anzuwendende Strafrahmen bestimmt auch geänderten Schuldspruch Abs. . ist auszuschließen Landgericht zutreffender rechtlicher Würdigung Betäubungsmittelgeschäft niedrigere Einzelstrafe verhängt hätte . " schließt Senat . Otten Roggenbuck Rothfuß