BESCHLUSS 12 . März Strafsache schweren Raubes 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 12 . März gemäß Abs. beschlossen : Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 22 . August betrifft Feststellungen aufgehoben . Sache wird neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten schweren Raubes Freiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision hat Erfolg . Feststellungen überfielen Angeklagte Mittäter Nacht 26 . August betagte Ehepaar Einfamilienhaus Nähe berauben . Ehemann Obergeschoss schlief Überfall bemerkte brachte 78-jährige Geschädigte Erdgeschoss Boden hielt fortlaufend Augen Mund . Zwischenzeit durchsuchte Angeklagte Haus Wertgegenständen teilweise fündig wurde . schmalen Sehschlitz konnte Geschädigte beobachten Angeklagte Zusammenhang Frage " Geld Gold ? " Brotmesser Tisch nahm aber abweisende Handbewegung Mitangeklagten wieder zurücklegte . Täter gingen Geschädigte habe Ergreifen Messers wahrgenommen . Folge fand Angeklagte weiteres Geld Wertgegenstände nahm Haus verließ . Kurze Zeit später verließ auch Haus flüchteten Pkw . Zuvor war Geschädigte noch Schal abgeschnittenen Trageriemen Handtasche Händen Füßen gefesselt worden . Landgericht hat Angeklagten Fesselung Opfers schweren Raubes gemäß § § Abs. Nr. Buchst . StGB verurteilt . Verwirklichung besonders schweren Raubes gemäß § Abs. Nr. StGB Einsatz Messers hat Strafkammer verneint Geschädigte Sicht Angeklagten Messer wahrgenommen hatte . möglichen Versuch qualifizierten Tatbestands Abs. Nr. StGB sei Angeklagte Zurücklegen Messers jedenfalls strafbefreiend zurückgetreten . II . 1 . Feststellungen tragen Schuldspruch mittäterschaftlich begangenen schweren Raubes Fesselung Geschädigten . Generalbundesanwalt hat ausgeführt : " Zwar reichen Beisichführen Verwendungsabsicht Zeitpunkt Ansetzen Tat Beendigung mithin auch Zeitraum Vollendung Beendigung Raubes S. Annahme Qualifikationsmerkmals § Abs. Nr. StGB . . ; BGHSt f. ; 197 ; ; StGB Abs. Nr. Beisichführen ; 429 ; NStZ [ Senat ; 243 ; ; NStZ-RR ; StGB 59 . Aufl . § . ; auch genügt Täter Mittel erst Tatort ergreift BGHSt ; aaO ; 429 ; NStZ 243 ; NStZ-RR ; aaO § . . Feststellung Zeugin sei zuvor also Mitangeklagte Tatort verließ Schal abgeschnittenen Trageriemen Handtasche Händen Füßen gefesselt worden S. rechtfertigt aber Verurteilung Angeklagten insoweit qualifizierten Raubes . Fesselung Zeugin vornherein getroffenen Tatabrede entsprach ist festgestellt worden . Auch lassen Feststellungen erkennen Angeklagte Zeitpunkt Fesselung überhaupt noch Haus befand gegebenenfalls unmittelbar beteiligt war Tatausführung sei auch nur stillschweigenden Absprache Mitangeklagten Fesselung kam Angeklagte wenigstens Kenntnis Fesselungsabsicht Mitangeklagten weiter Tat beteiligt hat letztgenannten Fall mittäterschaftlicher Zurechnung vgl. NStZ-RR [ Senat ; NStZ 263 ; . . Derartiger Feststellungen hätte aber bedurft beurteilen können Angeklagte Qualifikationsmerkmal selbst erfüllt hat mittäterschaftlichen Grundsätzen zuzurechnen war . " schließt Senat weist Sache entsprechender Aufklärung Landgericht . 2 . Übrigen geht Landgericht Generalbundesanwalt näher dargelegt zutreffend Angeklagte Qualifikation Abs. Nr. StGB Ergreifen Messers verwirklicht hat . neue Tatrichter wird jedoch gegebenenfalls berücksichtigen haben bereits Ergreifen Messers Qualifikationsmerkmal § Abs. Nr. Buchst . erfüllt sein kann . Krehl