BESCHLUSS StR 30 . Juni Strafsache gefährlicher Körperverletzung 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts Beschwerdeführers 30 . Juni gemäß § Abs. beschlossen : Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 24 . Juni Rechtsfolgenausspruch zugehörigen Feststellungen aufgehoben . weitergehende Revision wird verworfen . Unfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Schwurgericht zurückverwiesen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten gefährlicher Körperverletzung Freiheitsstrafe Jahren verurteilt erneute Unterbringung Sicherungsverwahrung angeordnet . Verletzung formellen materiellen Rechts gestützte Revision Angeklagten hat Sachrüge Rechtsfolgenausspruch Erfolg ; Übrigen ist offensichtlich unbegründet . 1 . Erwägungen Landgericht Vorliegen erheblich verminderter Schuldfähigkeit ausgeschlossen hat halten rechtlichen Nachprüfung stand . Kammer ist sachverständig beraten Ansicht gelangt Angeklagten krankhafte seelische Störung Alkoholgenusses vorgelegen habe S. . Auch sei Psychose psychosomatische Störung festzustellen gewesen . schon vorangegangenen Strafverfahren Jahre gestellte Diagnose kombinierten Persönlichkeitsstörung ICD-10 emotionaler Instabilität mangelnder Impulskontrolle narzisstischen dissozialen sadistischen Zügen Alkoholabhängigkeit beginnenden chronischen Phase habe erneut bestätigt . Störung habe jedoch Tat ausgewirkt S. . Angeklagten seien Gemütszustände unterscheiden . Zustand Persönlichkeitsstörung handele Angeklagte höchster Erregung hoher Impulsivität könne Verhaltensweisen tiefgreifenden Bewusstseinsstörung steuern . sei Zustand schönen Stimmung " auch " schönen Gefühls " unterscheiden . handele leichten Angeklagte gezielt Stunden möglicherweise sogar Tage herbeiführe verstärkt Alkohol ergehe . Kennzeichnend seien massive Gewaltfantasien Angeklagte spätestens 12 . Lebensjahr entwickelt habe S. . habe Laufe Zeit gelernt Zustand immer weiter verfeinern entsprechendes Verhalten verstärkt mittelgradige Alkoholisierung regelrecht hervorzurufen . handele beschriebenen Zustand Angeklagten gezielt gesteuerten Zustand Verhalten vollständig beherrsche pathologische Einflüsse voll schuldfähig handele . Zustand habe Angeklagte vorgeworfenen Tat befunden S. . 2 . Begründung trägt Verneinung erheblichen Verminderung Steuerungsfähigkeit . ist lückenhaft widersprüchlich . Nachvollziehbar hat Strafkammer zwar noch dargelegt Angeklagten grundsätzlich Gemütszustände unterscheiden seien verfahrensgegenständlichen Tat Zustand " schönen Stimmung " gehandelt habe . Zustand schwere seelische Abartigkeit noch tiefgreifende Bewusstseinsstörung darstellt auch relevanten Beeinträchtigung Steuerungsfähigkeit geführt haben soll lässt Ausführungen Landgerichts aber mehr zweifelsfrei entnehmen . Landgericht geht Grundlage sachverständigen Äußerung weitere Erläuterung gezielt gesteuerten Zustand handelt Angeklagte Verhalten vollständig beherrsche . liegt Umstands Auslöser Gewaltfantasien sein sollen Angeklagte situationsbezogen schon Kindheit entwickelt hat allerdings Hand . Landgericht hätte zunächst eingehender auseinandersetzen müssen genannten Fantasien Angeklagten gewissermaßen ungewollt bestimmten Situationen " überkommen " sprechen könnte ursprünglich Reaktion Demütigungen nahe stehende Mitmenschen waren mittlerweile losgelöst Bezug täglichem Erleben Konsum Alkohol tatsächlich selbst entwickelt . Hinweise Kammer Zusammenhang Angeklagte benutze bestimmten Situationen zurecht gelegte Gewaltszenarien S. habe Laufe Zeit gelernt Gewaltfantasien geprägten Zustand immer weiter verfeinern entbehren tatsächlichen Grundlage können Revisionsgericht so nachvollzogen werden . stehen Übrigen Widerspruch anderer Stelle mitgeteilten Einschätzung Sachverständigen Angeklagte werde weiter " bestimmt S. . legt vielmehr Angeklagte gezielt Gewaltszenarien ausmalt jedenfalls auch unfreiwillig ausgesetzt ist . Unabhängig Gewaltfantasien heute noch immer gesteuerte Reaktion Erlebtes sind Sinne Herbeiführung " schönen Zustands " verselbständigt haben hätte Kammer weiter Frage stellen müssen Mittel Angeklagte Verfügung hat einmal aufgekommenen Fantasien umzugehen also uneingeschränkt Lage ist Fantasien auch Begehung gewaltbesetzter Straftaten zurechtzukommen . nähere Erläuterung geht Landgericht Gewaltfantasien Verhalten vollständig beherrschen könne . könnte zwar sprechen Vergangenheit schon Ausmalen Gewaltszenarien offenbar angestrebten erlösenden " Gefühl Beruhigung Entspannung Befriedigung " geführt hat also tatsächlichen Umsetzung eigenen Gewaltgedanken bedurfte . berücksichtigen sind aber auch progrediente Entwicklung Fantasien schließlich bereits Tötung Menschen geführt hat Umstand Beherrschung Fantasien bereits erfolgreich Medikamente eingesetzt worden sind Nachlassen zuvor vorhandener Tötungsfantasien geführt haben S. . weist zumindest Umgang Fantasien allein Angeklagten steuerbare Vorgänge psychische Erkrankung handeln könnte zusätzlicher Berücksichtigung alkoholbedingten Enthemmung Angeklagten Frage Steuerungsfähigkeit Sinne § StGB ausgewirkt haben könnte . stünde Übrigen auch Angeklagte Kammer festgestellt hat S. schönen Zustand " ausgekostet ausgelebt hat . besagt noch Tatsituation noch uneingeschränkt Lage war Verhalten steuern . gilt so mehr Bemerkungen Angeklagten auch Verhalten Tat etwa Streicheln Kopfes Opfers leichten Lächeln Worten " bist " Weiteres Einschätzung tragen genieße " " Opfer quälen demütigen . 3 . lückenhaften widersprüchlichen Erwägungen Landgerichts führen Aufhebung Strafausspruchs . auch Anordnung Sicherungsverwahrung kann Bestand haben . Ermessensentscheidung Kammer § Abs. StGB ist wesentlich Erwägungen Gewaltfantasien Angeklagten gefühllos Realität umgesetzten Ausleben schönen Gefühls geprägt S. . lässt ausschließen andere Beurteilung Fantasienwelt Angeklagten neuen Verfahren insbesondere auch Berücksichtigung schon bestehenden Anordnung Sicherungsverwahrung anderen Angeklagten günstigeren Ergebnis führen könnte . wird Schuldspruch festgestellten Mängeln Entscheidung berührt . Senat schließt neues Tatgericht auch nahe liegender Einschaltung anderen Sachverständigen Ausschluss Schuldfähigkeit Angeklagten gelangen könnte . Krehl