BESCHLUSS 26 . März Strafsache unerlaubten Betäubungsmitteln geringer Menge u.a. 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 26 . März gemäß § Abs. beschlossen : 1 . Angeklagten wird Antrag Wiedereinsetzung vorigen Stand Versäumung Frist Begründung Revision Urteil Landgerichts 6 . Juni gewährt . Kosten Wiedereinsetzung trägt Angeklagte . 2 . Revision Angeklagten vorbezeichnete Urteil wird unbegründet verworfen Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat . Ergänzend bemerkt Senat : Rahmen Strafzumessung erfolgte Berücksichtigung Umstände Angeklagte " Überführungsrisiken planvoll verhindert hat " Gespräche Telefonzellen geführt Abnehmern Telefonnummer genannt Betäubungsmittel abgelegenen Orten übergeben geachtet hat bloßen Händen berühren ist rechtlich unbedenklich . Jedoch ist Bewertung Gesamtbildes professionellen Vorgehens Ausdruck krimineller Energie Ergebnis rechtsfehlerfrei . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Dr. ist Unterschriftsleistung gehindert . Krehl Krehl