BESCHLUSS 14 November Strafsache schweren sexuellen Missbrauchs Kindes 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 14 November gemäß § § Abs. Abs. beschlossen : 1 . Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 27 . März wird Verfahren eingestellt Angeklagte Fall schweren sexuellen Missbrauchs Kindes Tateinheit sexuellem Missbrauch Schutzbefohlenen verurteilt worden ist ; Umfang Einstellung fallen Kosten Verfahrens notwendigen Auslagen Angeklagten Staatskasse Last vorgenannte Urteil Angeklagten betrifft Schuldspruch geändert Fälle schweren sexuellen Missbrauchs Kindes Tateinheit sexuellem Missbrauch Schutzbefohlenen entfällt . 2 . weitergehende Revision wird verworfen . 3 . Beschwerdeführer hat verbleibenden Kosten Rechtsmittels Nebenklägern Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen tragen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten schweren sexuellen Missbrauchs Kindes Fällen jeweils Tateinheit sexuellem Missbrauch Schutzbefohlenen versuchten schweren sexuellen Missbrauchs Kindes Fällen jeweils Tateinheit versuchtem sexuellen Missbrauch Schutzbefohlenen sexuellen Missbrauchs Kindes Fällen Misshandlung Schutzbefohlenen Fällen Fällen Tateinheit gefährlicher Körperverletzung Gesamtfreiheitsstrafe Jahren verurteilt . Revision rügt Angeklagte Verletzung formellen materiellen Rechts . Antrag Generalbundesanwalts stellt Senat Verfahren Fall gemäß § Abs. Landgericht konkrete Tatbeteiligung Angeklagten sexuellen Missbrauch Nachteil Fall auch Berücksichtigung Tatbeschreibung Seite Abs. bisher festgestellt hat . Wegfall Fall verhängten Einzelfreiheitsstrafe Jahren wirkt verbleibenden zahlreichen erheblichen Einzelfreiheitsstrafen mal Jahre mal Jahre mal Jahr Monate mal Jahr mal Monate mal Monate Vorbringen Verteidigers Höhe Gesamtfreiheitsstrafe Jahren . Übrigen hat Überprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben Abs. . Schuldspruch war jedoch Teileinstellung Verfahrens Tat ändern Fällen schweren sexuellen Missbrauchs Kindes Tateinheit sexuellem Missbrauch Schutzbefohlenen Fall entfällt . Generalbundesanwalt angeregte Korrektur vermeintlichen Zählfehlers Fällen Misshandlung Schutzbefohlenen besteht Anlass . Landgericht ist zutreffend ausgegangen Fälle tateinheitlich auch gefährliche Körperverletzung verwirklicht wurde . rechtlichen Würdigung S. nimmt Landgericht zwar versehentlich " Fällen 19 " tateinheitlich auch gefährliche Körperverletzung verwirklicht worden sei Strafzumessung S. führt Landgericht jedoch zutreffend Angeklagte lediglich Fällen Tat gefährlichen begangen habe . stimmt auch Feststellungen Tatgeschehen S. . Rothfuß