BESCHLUSS 28 . Januar Strafsache 1 . 2 . 1 . : versuchter schwerer räuberischer Erpressung u.a. 2 . : Beihilfe räuberischen Erpressung ECLI : : 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführer 28 . Januar gemäß Abs. beschlossen : 1 . Revisionen Angeklagten Urteil Landgerichts 6 Juli werden unbegründet verworfen Rechtsmittel Angeklagten blick offensichtliches Schreibversehen Maßgabe Gesamtfreiheitsstrafe Jahren verurteilt ist Nachprüfung Revisionsrechtfertigungen Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat . Ergänzend bemerkt Senat : Beschwerdeführer zutreffend standet Urteilsgründen Vorgeschichte Tatschilderung verfahrensgegenständliche strafbare Handlungen Beweiswürdigung vermischt seien teilt Senat Auffassung Generalbundesanwalts Unübersichtlichkeit Strafausspruch ausgewirkt hat . Urteilsgründe müssen so abgefasst werden erkennen lassen festgestellten Tatsachen objektiven subjektiven Tatbestandsmerkmalen abgeurteilten Taten zuzuordnen sind ausfüllen können vgl. Urteile 29 . Aufl . . . . Hier ist Gründen chen Würdigung Gesamtzusammenhang noch hinreichend entnehmen Handlungen Straftaten Angeklagten abgeurteilt sind . Urteilsgründe haben jedoch Aufgabe Einzelheit Rahmengeschehens darzustellen . Wiedergabe zahlreichen nebensächlichen Details erkennbare Entscheidungserheblichkeit macht Urteilsgründe unübersichtlich fehleranfällig führt unnötiger Lesearbeit . § Abs. erfordert auch Dokumentation Hauptverhandlung erhobenen Beweise nur wesentlichen Beweisergebnisse Würdigung Tatgericht vgl. Beschluss 9 . April ; Festschrift Saan S. . Urteilsgründe sollen Wesentliche enthalten . sachgerechte Abfassung tragen Berufsrichter Strafkammer Gesamtverantwortung . 2 . Beschwerdeführer haben Kosten Rechtsmittel tragen .