BESCHLUSS 18 . Oktober Strafsache versuchten Betruges 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts 18 . Oktober beschlossen : Antrag Angeklagten Entscheidung Revisionsgerichts Verwerfungsbeschluss Landgerichts Kreuznach 13 Juli wird Kosten unzulässig verworfen . Gründe : Einlegung Revision Urteil Landgerichts Kreuznach 2 . Mai sind Urteilsgründe Angeklagten 23 . Mai Verteidiger 24 . Mai zugestellt worden . Revisionsbegründung 13 Juli eingegangen war hat Landgericht Revision Beschluss 13 Juli unzulässig gemäß § Abs. verworfen ; Beschluss wurde Verteidiger Angeklagten 19 Juli zugestellt . Antrag 27 Juli eingegangen 2 . August war unzulässig Kosten Antragstellers verwerfen . § Abs. Satz ist Antrag Woche Zustellung Verwerfungsbeschlusses stellen . Frist ist hier eingehalten . Otten Roggenbuck