NAMEN 10 . Februar Strafsache bewaffneten Handeltreibens Betäubungsmitteln geringer Menge ECLI : : 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Sitzung 10 . Februar teilgenommen haben : Vorsitzender Richter Bundesgerichtshof Prof. Dr. Richter Bundesgerichtshof Dr. Richterin Bundesgerichtshof Dr. Richter Bundesgerichtshof Richterin Bundesgerichtshof Dr. Oberstaatsanwältin Bundesgerichtshof Vertreterin Bundesanwaltschaft Rechtsanwalt Verteidiger Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Recht erkannt : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 24 . Juni wird verworfen . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten bewaffneten Handeltreibens Betäubungsmitteln geringer Menge Freiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . Sachrüge gestützte Revision Angeklagten hat Erfolg . Landgericht getroffenen Feststellungen beschäftigte lebende Angeklagte alternativen Heilmethoden spezialisierte Laufe Zeit Herstellung Anwendung Therapiezwecken Krebsbehandlung . Verkauf Öls verschaffte fortlaufende Einnahmequelle mittlerweile überwiegend Lebensunterhalt finanziert . bisheriger Lieferant Lieferschwierigkeiten geriet auch ist Handel Cannabispflanzen illegal wird jedoch Verwendung Heilzwecken geduldet musste Angeklagte weiteren Lieferweg erschließen . fuhr Ende Januar/Anfang Februar kaufte dort Kilogramm Cannabispflanzen Euro . Transport Auto riskant erschien wusste strafbar ist Pflanzen Stauraum Anspruch nehmen auffällig sein würden verarbeitete Pflanzen noch insgesamt rund Kilogramm Cannabisöl Wirkstoffgehalt rund Gramm . 5 . Februar begab Begleitung nichtrevidierenden Mitangeklagten Weg . Behältnisse Cannabisöl verstaute verschiedenen Stellen Fahrzeug . Gepäckstücke Gepäckraum legte griffbereit Schlagstock Schutzweste mitgeführten Betäubungsmittel Angreifern schützen . Uhr wurde Nähe polizeilichen Kontrolle unterzogen Betäubungsmittel Schlagstock aufgefunden wurden . II . Schuldspruch Strafausspruch halten rechtlicher Überprüfung stand . Erörterung bedarf jedoch Folgendes : 1 . Angeklagte hat bereits Transport Cannabisöls Sinne § Abs. Nr. Handel getrieben . Begriff Handeltreibens Betäubungsmitteln fällt eigennützige Bemühung gerichtet ist Umsatz Betäubungsmitteln ermöglichen fördern BVerfG Beschluss 26 . Oktober BGHSt . weit auszulegende Tatbestandsmerkmal wird Hinblick weit vorne gelegte Vollendungsschwelle unechtes Unternehmensdelikt bezeichnet vgl. Beschluss 24 . Oktober NStZ . vorliegend erfolgte Transport Cannabisöls diente Umsatz erworbenen Öls eigennützigen Gründen fördern . solchermaßen Absatz gerichtete Transport Betäubungsmitteln ist bereits Handeltreiben Sinne § Abs. Nr. werten vgl. Urteil 13 . Mai NStZ 415 ; Beschluss 1 . August NStZ . 2 . Angeklagte war deutschem Betäubungsmittelstrafrecht bestrafen . Anwendungsbereich nationalen Strafrechts bestimmt § § . StGB zunächst Territorialitätsprinzip Grunde liegt deutsche Strafrecht nur Taten gilt Inland bestimmten Schiffen Luftfahrzeugen begangen werden StGB . Anknüpfungspunkt ist insoweit Begehungsort Tat so nationale Strafgewalt Legitimation Bezug geahndeten Verhaltens Staatsgebiet findet . Feststellung Tatorts entscheidet § StGB weiteres deutsches Strafrecht anwendbar ist . wiederum Begehungsort Tat liegt richtet Täter § Abs. StGB . Begangen ist Handlung Ort Täter gehandelt hat Falle Unterlassens hätte handeln müssen Handlungsort Tatbestand gehörende Erfolg eingetreten ist Vorstellung Täters eintreten sollte Erfolgsort . Abs. StGB bestimmt demgemäß Ort Handelns Abs. Var . StGB Ort Erfolgseintritts Abs. Var . StGB gleichermaßen Tatorte Anknüpfungspunkte Anwendung Territorialgrundsatzes darstellen . Handeltreiben Betäubungsmitteln ist Tätigkeitsdelikt . Frage Tat § . V.m . Abs. StGB Inland begangen ist ist allein Handlungsort abzustellen vgl. Beschlüsse 31 . März ; 17 Juli 164/02 NStZ ; vgl. auch 4 . Aufl . . . . Abs. StGB ist Täter deutschem Strafrecht unterworfen Inland Tatbestandsverwirklichung führende Tätigkeit vornimmt Widerspruch Rechtsordnung Aufenthaltsortes setzt . Demgemäß ist Tat Ort begangen anzusehen Täter Tatbestandsverwirklichung gerichtete Tätigkeit entfaltet versucht hat vgl. Schönke/Schröder/Eser StGB 29 . Aufl . . 3 ; LKWerle/Jeßberger 12 . Aufl . . . Handeltreiben ist Handlungsort überall dort gegeben Teilakt verwirklicht wird vgl. Beschluss 1 . August NStZ 287 ; Körner/ 8 . Aufl . . mithin auch dort Betäubungsmittel Zweck Umsatzgeschäftes transportiert werden vgl. 4 . Aufl . Vorb . . . . Angeklagte Transport Cannabisöls Bundesrepublik Tatbestandsverwirklichung § Abs. Nr. gerichtete Tätigkeit Inland entfaltet hat ist Teilakt lichte einheitliche Handeltreiben Inlandstat anzusehen vgl. Urteil 13 . Mai NStZ 415 ; NK/Böse StGB 4 . Aufl . . . Weiterverkauf Cannabisöls erst Ausland eintreten sollte ist Bestimmung Begehungsortes ebenso unerheblich Umstand Herbeiführung noch weiterer Tätigkeiten Angeklagten bedurfte . Strafbarkeit deutschem Recht entgegenstehen könnte strafrechtlich verfolgt würde kann vorliegend schon dahinstehen Artikel Abs. Strafgesetzbuchs Republik Handel auch dann strafbar ist Heilzwecken erfolgt ; Möglichkeit Absehens Erlasses Strafe ist Fall gesetzlich vorgesehen .