BESCHLUSS 10 . Oktober Strafsache Vergewaltigung u.a. 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 10 . Oktober gemäß § Abs. beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 4 . April wird Maßgabe verworfen Verurteilung tateinheitlich begangenem sexuellen Mißbrauchs Schutzbefohlenen entfällt . Angeklagte hat Kosten Rechtsmittels tragen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Vergewaltigung Tateinheit sexuellem Mißbrauch Kindern sexuellem Mißbrauch Schutzbefohlenen Freiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . Revision rügt Angeklagte Verletzung formellen materiellen Rechts . Rechtsmittel führt Beschlußformel ersichtlichen Einschränkung Schuldspruchs übrigen ist unbegründet Sinne § Abs. . Verurteilung Angeklagten sexuellen Mißbrauchs Schutzbefohlenen gemäß § Abs. Nr. StGB kann Bestand haben insoweit Verfolgungsverjährung eingetreten ist . Feststellungen Urteils ist Tat 12 . Mai begangen worden . Zeitpunkt Anzeigeerstattung 17 . Mai war Fall § Abs. StGB Jahre betragende Verjährungsfrist § Abs. Nr. StGB bereits verstrichen . Verjährung steht Vergehen § StGB tateinheitlich sexuellem Mißbrauch Kindern Vergewaltigung zusammentrifft . Auch Tateinheit unterliegt Gesetzesverletzung eigenen Verjährung vgl. NStZ . Einschränkung Schuldspruchs hat aber Einfluß Strafausspruch . Landgericht hat zwar straferschwerend gewertet Angeklagte auch Schutzgut § StGB verletzt hat . Senat kann aber ausschließen niedrigere Strafe festgesetzt worden wäre insoweit Verjährung berücksichtigt worden wäre zumal verjährte Taten auch geringerem Gewicht vgl. StGB § Abs. Vorleben m.w . straferschwerend berücksichtigt werden können . Detter Rothfuß Otten