NAMEN 20 . Oktober Strafsache schwerer Vergewaltigung 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Sitzung 20 . Oktober teilgenommen haben : Vorsitzende Richterin Bundesgerichtshof Prof. Dr. Richter Bundesgerichtshof Prof. Dr. Prof. Dr. Prof. Dr. Dr. Oberstaatsanwalt Bundesgerichtshof Vertreter Bundesanwaltschaft Rechtsanwältin Angeklagten Verteidigerin Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Recht erkannt : 1 . Revision Staatsanwaltschaft wird Urteil 11 . Januar Angeklagten betrifft Feststellungen aufgehoben soweit Anordnung Sicherungsverwahrung abgesehen worden ist Strafausspruch insoweit Angeklagten . 2 . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten schwerer Vergewaltigung Fällen Fall tateinheitlich Körperverletzung Vergewaltigung Fällen sexueller Nötigung Körperverletzung Gesamtfreiheitsstrafe Jahren verurteilt . hat Geldstrafe Urteil Amtsgerichts 17 November Auflösung Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Urteil Amtsgerichts 12 . Januar gebildeten Einzelstrafen einbezogen . hat Angeklagten unterlassener Hilfeleistung weiteren Freiheitsstrafe Monaten verurteilt . Revision Staatsanwaltschaft richtet Sachrüge allein Strafkammer Anordnung Sicherungsverwahrung geprüft habe . Rechtsmittel Generalbundesanwalt vertreten wird hat Erfolg . hier bejahenden inneren Abhängigkeit Sicherungsverwahrung Strafzumessung ist jedoch Entscheidung Maßregelfrage beschränkbar erfasst zugleich Angeklagten § Strafausspruch . 1 . Landgericht hat festgestellt : Angeklagte weist zahlreiche Vorstrafen Raubes gefährlicher Körperverletzung befand Tatzeit Verurteilung gefährlicher Körperverletzung laufender Bewährung . kannte Geschädigte bereits Mitte 80er Jahre flüchtig . Kneipenbesuch Zeit Mitte Ende April ließ angeheiterte Geschädigte zufälligen Zusammentreffen Angeklagten Straße überreden Sohn Mitangeklagten Wohnung weiter trinken . nacht befand Geschädigte Konsums Alkohols möglicherweise auch unbemerkten Verabreichung Medikamentes so bewusstseinsgetrübten Zustand Erinnerungsvermögen aussetzte . Angeklagten ten Zustand auszunutzen Geschädigte sexuell gefügig machen . wieder gekommen war vermittelten glaubhaft Geschlechtsverkehr gehabt habe kompromittierende Fotos gemacht hätten . Angeklagte drohte stark übergewichtigen Körpers schämenden Geschädigten Fotos Personen privaten beruflichen Umfeld versenden Sohn sexuell Verfügung stehen sollte . Geschädigte sah Folgezeit Scham Erscheinungsbildes zweifelte Polizei Glauben schenken würde Strafanzeige . Zeit Mai September zwang Angeklagte Geschädigte teilweise Ausnutzung schutzlosen Lage teilweise Drohungen auch Anwendung Gewalt Fällen sexuellen Handlungen regelmäßig Stunden hinzogen . kam Geschlechtsverkehr einzelnen Fällen weiteren Opfer ganz besonderem Maße erniedrigenden sexuellen Handlungen . Fällen beteiligte Mitangeklagte Fall Angeklagten kannt war sexuellen Übergriffen . Geschädigten entwickelte Geschehens posttraumatische Belastungsstörung stationärer Behandlung bedurfte . Belastung laufende Hauptverhandlung mehr gewachsen war trank Alkohol lebensbedrohlichen Blutalkoholkonzentration führte . hat Landgericht festgestellt Angeklagte 18 November unterließ Konsums Alkohol Drogen Besinnung verloren hatte ärztliche Hilfe holen erkannt hatte lebensbedrohlichen Zustand befand . verstarb Zeitraum 18 November Uhr Abend 19 November Betäubungsmittel-Mischintoxikation . schriftlichen Urteilsgründe enthalten Möglichkeit Anordnung Sicherungsverwahrung Ausführungen . 2 . Urteil hat Nichtanordnung Sicherungsverwahrung Bestand . Landgericht hat erkennbar geprüft Angeklagten Sicherungsverwahrung § Abs. § Abs. StGB angeordnet werden kann . Zwar bestand verfahrensrechtliche Pflicht Erörterung maßgeblichen Umstände Staatsanwaltschaft insoweit unverständlicherweise Verhandlung entsprechenden Antrag gestellt hat § Abs. Satz . Schweigen Urteils Sicherungsverwahrung kann jedoch sachlich-rechtlichen Mangel darstellen Tatrichter Sicherungsverwahrung prüft formelle Voraussetzungen gegeben sind Feststellungen Annahme legen Täter Hanges erheblichen Straftaten Allgemeinheit gefährlich ist vgl. ; . Ermessensentscheidungen § Abs. § Abs. StGB müssen Urteilsgründe Revisionsgericht nachvollziehbaren Weise erkennen lassen Gründen Tatrichter Entscheidungsbefugnis bestimmten Weise Gebrauch gemacht hat vgl. ; StGB § Abs. Ermessensentscheidung fehlende Erörterung . Anforderungen wird angefochtene Entscheidung gerecht . Jugendkammer getroffenen Feststellungen liegen formellen Voraussetzungen Anordnung Sicherungsverwahrung § Abs. Abs. StGB . Angeklagte wurde angefochtenen Urteil Straftaten Sinne § Abs. Satz StGB Einzelstrafen Jahren verurteilt . Einzelstrafen betrugen Fällen Jahre § Abs. Satz Abs. StGB . Umstände Falles legten auch Prüfung Frage Angeklagte Hanges erheblichen Straftaten Allgemeinheit gefährlich ist § Abs. Nr. StGB . ergibt jeweils festgestellten Tatbild zahlreichen Vorstrafen Angeklagten Gewaltdelikten Umstand Tatzeiten laufender Bewährung Straftat gemäß § StGB befand . Landgericht hatte unbeschadet insoweit fehlenden Antrags Staatsanwaltschaft sachlichen Frage Anordnung Sicherungsverwahrung befassen gehenden Überlegungen Urteilsgründen dokumentieren . 3 . Rechtsfehler führt insoweit Angeklagten § Aufhebung Strafausspruchs . Senat kann insoweit rechtsfehlerfreier Strafzumessungserwägungen ausschließen Strafrahmen ausschöpfende Gesamtstrafe Jahren bildenden Einzelstrafen Freiheitsstrafe Monaten unterlassener Hilfeleistung niedriger ausgefallen wären Landgericht zugleich Sicherungsverwahrung erkannt hätte . Krehl