NAMEN 30 November Strafsache versuchten Diebstahls 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Sitzung 30 November teilgenommen haben : Vorsitzende Richterin Bundesgerichtshof Dr. Richterin Bundesgerichtshof Dr. Otten Richter Bundesgerichtshof Rothfuß Richterin Bundesgerichtshof Roggenbuck Richter Bundesgerichtshof Dr. Bundesanwalt Vertreter Bundesanwaltschaft Rechtsanwalt Verteidiger Rechtsanwältin Vertreterin Nebenklägerin Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Recht erkannt : 1 . Revisionen Staatsanwaltschaft Nebenklägerin Angeklagten Urteil Landgerichts 21 . März werden verworfen . 2 . Kosten Revision Staatsanwaltschaft Angeklagten Revision Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen werden Staatskasse auferlegt . Nebenklägerin trägt Kosten Rechtsmittels . Revisionsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen tragen Staatskasse Nebenklägerin je Hälfte . 3 . Angeklagte hat Kosten Rechtsmittels Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen tragen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten versuchten Diebstahls Tateinheit gefährlicher Körperverletzung Freiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . Urteil richten Revisionen Angeklagten Staatsanwaltschaft Nebenklägerin . Angeklagte rügt Verletzung materiellen Rechts ; wendet insbesondere Verurteilung gefährlicher Körperverletzung Strafzumessung . Staatsanwaltschaft Nebenklägerin beanstanden Sachrüge Verfahrensrügen Beweiswürdigung Landgerichts ; erstreben Verurteilung auch versuchter Vergewaltigung . Rechtsmittel haben Erfolg . 1 . Revision Angeklagten ist Gründen Antragsschrift Generalbundesanwalts 14 . September unbegründet Sinne § Abs. . 2 . Revisionen Staatsanwaltschaft Nebenklägerin haben Erfolg . Aufklärungsrügen Staatsanwaltschaft Nebenklägerin sind Zulässigkeit unterstellt jedenfalls begründet vermissten Beweiserhebungen Landgericht aufdrängen mussten . Auch Sachrüge hält angefochtene Urteil rechtlichen Nachprüfung stand . Beurteilung gefährlichen Körperverletzung Tat lässt ebenso wenig Rechtsfehler erkennen Annahme Tateinheit gefährlichen Körperverletzung versuchten Diebstahl . Auch Angriffe Beweiswürdigung Landgerichts bleiben erfolglos . Aufgabe Grundlage vorhandenen Beweismittel Überzeugung tatsächlichen Geschehen verschaffen obliegt grundsätzlich allein Tatrichter . Beweiswürdigung hat Revisionsgericht regelmäßig hinzunehmen . Kann Tatrichter vorhandene Zweifel überwinden so kann Revisionsgericht Entscheidung nur Hinblick Rechtsfehler überprüfen insbesondere Beweiswürdigung widersprüchlich unklar lückenhaft ist Beweismittel ausschöpft Verstöße Denkgesetze Erfahrungssätze aufweist Tatrichter überspannte Anforderungen Verurteilung erforderliche Gewissheit gestellt hat . Fehler zeigen Revisionen . Erörterung bedarf hier nur Folgendes : Landgericht ist nachvollziehbar ausgegangen Angeklagte Nebenklägerin versuchten Einbruchsdiebstahl überrascht hatte packte ruhig stellen einschüchtern wollte S. . bedurfte näheren Begründung Angeklagte auch Motivation heraus losreißen konnte nachsetzte Gastraum Cafés warf . Riss Bereich Reißverschlusses Jeanshose objektives Indiz sprechen kann Angeklagte beabsichtigt haben könnte Nebenklägerin Hose gewaltsam öffnen herunterzuziehen hat Landgericht gesehen erörtert S. . hiernach Zweifel Vergewaltigungsvorsatz überwinden vermochte so ist Revisionsgericht hinzunehmen auch andere Beurteilung möglich gewesen wäre sogar näher gelegen hätte . 3 . Revision Staatsanwaltschaft auch Nebenklägerin erfolglos geblieben sind hat Nebenklägerin Revisionsgebühr Nr. Kostenverzeichnisses Anlage § Abs. auch Hälfte gerichtlichen Auslagen tragen vgl. OLG ; OLG 2077 ; ; OLG ; 25 . Aufl . Rdn . . Revisionen verursachten notwendigen Auslagen Angeklagten hat allein Staatskasse tragen § Abs. Satz ; Auferlegung notwendigen Auslagen Angeklagten Nebenkläger erfolgt nur dann allein erfolglos Revision eingelegt hat auch Staatsanwaltschaft Rechtsmittelführerin ist § Abs. Satz StPO ; vgl. auch BGHSt ; . ; . Auslagenentscheidung Revision Angeklagten beruht § Abs. Satz StPO . Zwar ist auch Revision Nebenklägerin erfolglos geblieben rechtfertigt jedoch Auslagenerstattung Gunsten abzusehen § Abs. Satz ; vgl. auch aaO . ; OLG . Otten Roggenbuck Rothfuß