BESCHLUSS 11 . April Strafsache schweren sexuellen Missbrauchs Kindern u.a. 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts Beschwerdeführers 11 . April gemäß § Abs. beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 19 . April Schuldspruch geändert Angeklagte schweren sexuellen Missbrauchs Kindern Fällen Fall Tateinheit Vergewaltigung Fall Tateinheit vorsätzlicher Körperverletzung Verbreitens kinderpornografischer Schriften Besitzes kinderpornografischer Schriften verurteilt ist ; Feststellungen aufgehoben Strafausspruch Fällen II . Urteilsgründe Gesamtstrafenausspruch Unterbringung Angeklagten Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . 2 . weitergehende Revision wird verworfen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten schweren sexuellen Missbrauchs Kindern Fällen jeweils Tateinheit vorsätzlicher Körperverletzung Fall Tateinheit Vergewaltigung Verbreitens kinderpornografischer Schriften Fällen Besitzes kinderpornografischer Schriften Gesamtfreiheitsstrafe Jahren verurteilt Unterbringung Sicherungsverwahrung angeordnet . hiergegen gerichtete Revision Angeklagten hat Sachrüge Beschlusstenor ersichtlichen Erfolg ; Übrigen ist unbegründet Sinne § Abs. . 1 . Schuldspruch war ändern Angeklagte nur Fall . Urteilsgründe tateinheitlich schweren sexuellen Missbrauch Kindern vorsätzlicher Körperverletzung verurteilt ist . Fällen II . Urteilsgründe entfällt Rücksicht Tatzeiten Sommer Verjährung unterbrechende Maßnahme 4 . Dezember ; § Abs. Nr. StGB Verurteilung tateinheitlicher Körperverletzung insoweit Verfolgungsverjährung eingetreten ist § Abs. Nr. StGB . Angeklagte Rechtsmittel Schuldspruchs Fall . Urteilsgründe beschränkt hat steht Schuldspruchänderung Fall . Senat Prozesshindernis Verjährung Amts prüfen hat vgl. . Aufhebung Strafausspruchs bedarf insoweit . Senat schließt Landgericht zutreffender rechtlicher Würdigung Verfolgungsverjährung Fällen geringere Einzelstrafen verhängt hätte . 2 . war Schuldspruch ändern Angeklagte nur Verbreitens kinderpornografischer Schriften Fall schuldig gemacht hat . rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen ist Anzahl Angeklagten vorzuwerfenden Taten abzustellen Tagen Landgericht angenommen Fällen beliebige Teilnehmer Tauschbörse Rechner bereit gestellten kinderpornografischen Filmdarstellungen zugreifen konnten . Vielmehr besteht Angeklagten zuzurechnende Tathandlung " Verbreitens " Sinne § Abs. Nr. StGB PC " Client " Tauschbörse installierte Zugriff Dritter Dateien ermöglichte . Schuldspruchänderung steht Beschränkung Rechtsmittels hier . Revision insoweit allein angegriffene Strafausspruch kann losgelöst Landgericht abweichenden rechtlichen Einordnung Strafbarkeit Angeklagten nur Tat Rechtssinne beurteilt werden . Rechtsmittelbeschränkung ist unwirksam . Änderung Schuldspruchs hat Aufhebung Strafausspruchs Fällen II . Folge . neue Tatrichter wird Verbreiten kinderpornografischer Schriften nur noch Einzelstrafe festzusetzen haben . hat auch Gesamtstrafenausspruch Bestand . Senat kann Rücksicht Landgericht genannten Fällen jeweils Einzelstrafen Monaten verhängt hat ausschließen zutreffender Bewertung Tat Rechtssinne niedrigeren Gesamtstrafe gelangt wäre . 3 . Anordnung Sicherungsverwahrung hält rechtlicher Überprüfung stand . Landgericht hat Maßregelausspruch Ansatz zutreffend § Abs. StGB . V.m . § Abs. Nr. StGB Anlasstaten 31 . Dezember begangen wurden Art . 316e Abs. Satz EGStGB geltenden Fassung herangezogen Weitergeltungsanordnung Bundesverfassungsgerichts BVerfG Urteil 4 . Mai u.a. BVerfGE . eingeschränktem Umfang weiter anwendbar sind . Indes liegt Unterbringung Sicherungsverwahrung Vorschrift § Abs. StGB pflichtgemäßen Ermessen Tatrichters . Urteil muss erkennen lassen Gründen Gericht Entscheidungsbefugnis bestimmten Weise Gebrauch gemacht hat . Anforderungen wird angefochtene Urteil gerecht . ausdrückliche Ausübung Ermessens ist schriftlichen Urteilsgründen Begründung hangbedingten Gefährlichkeit Angeklagten Sinne § Abs. Nr. StGB zugeschnitten sind entnehmen . Kammer zusammenfassend Hinweis Persönlichkeitsstruktur Angeklagten vorhandene Pädophilie fehlende Auseinandersetzung Delinquenz milderes Mittel Unterbringung Sicherungsverwahrung verneint benennt zwar Umstände auch obliegenden Ermessensentscheidung berücksichtigen wären . Jedoch fehlt insoweit Auseinandersetzung Gesichtspunkten Maßregelentscheidung entgegenstehen könnten . So lassen Urteilsgründe erkennen Tatrichter Ausübung pflichtgemäßen Ermessens erwogen hat letzte Übergriff Angeklagten Jahre zurückliegt . Senat kann ausschließen Ermessensausübung Wegfall Anordnung Unterbringung Angeklagten Sicherungsverwahrung führt . ist grundsätzlich verwehrt fehlende Ermessensentscheidung Tatrichters ersetzen . Krehl