BESCHLUSS 21 . April Strafsache 1 . 2 . 1 . : gefährlicher Körperverletzung 2 . : gefährlicher Körperverletzung u.a. ECLI : : 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Beschwerdeführer Generalbundesanwalts 4 . Antrag 21 . April gemäß § Abs. beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 16 . Februar betrifft aufgehoben Einzelstrafausspruch Fall . 2 . Urteilsgründe Tat Wendehammer Gesamtstrafenausspruch . 2 . Revision Angeklagten wird vorgenannte Urteil Landgerichts betrifft aufgehoben Einzelstrafausspruch Fall . 2 . Urteilsgründe Tat Wendehammer Fall . 5 . Urteilsgründe zugehörigen Feststellungen Gesamtstrafenausspruch . 3 . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittel allgemeine Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . 4 . weiter gehenden Revisionen werden verworfen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten licher Körperverletzung Fällen Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten Bruder Angeklagten gefährlicher Körperverletzung Beihilfe gefährlichen Körperverletzung Betäubungsmitteln geringer Menge Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . Verurteilung richten Verletzung formellen materiellen Rechts gestützten Revisionen Angeklagten . Rechtsmittel haben Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg ; Übrigen sind unbegründet § Abs. . 1 . Angeklagten rügen Angeklagten erhobenen Verfahrensbeanstandete Verlesung Verwertung Verteidigererklärung Bruders bleiben zutreffenden Gründen Antragsschriften Generalbundesanwalts 19 . Oktober Erfolg . Auch Schuldsprüche gefährlicher Körperverletzung Fällen Angeklagten gefährlicher Körperverletzung Beihilfe gefährlichen Körperverletzung Angeklagten weisen nen Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ; entsprechendes gilt Tat Einkaufszentrum Brücke jeweils verhängten Einzelstrafen . 2 . Einzelstrafaussprüche Fall . 2 . Urteilsgründe Tat Wendehammer haben hingegen Bestand . Landgericht hat Lasten Angeklagter berücksichtigt § StGB gleich Tatbestandsvarianten . Abs. Nr. Nr. Nr. StGB verwirklicht worden sei . Landgericht ausgeht auch Tatvariante Abs. Nr. StGB sei erfüllt begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken . Qualifikationstatbestand § Abs. Nr. StGB verwirklicht Tat anderen Beteiligten gemeinschaftlich begeht . Eigenhändigkeit Mittäterschaft wird vorausgesetzt ; ausreichend ist vielmehr schon gemeinsame Wirken Täters Gehilfen Begehung Körperverletzung vgl. Urteil 3 . September BGHSt ; Beschluss 8 . März StR NStZ-RR . folgt Sinn Zweck Qualifikationstatbestandes § Abs. Nr. StGB Zusammenwirken anders mittäterschaftliche Begehung verstärkte Gefährlichkeit Körperverletzung Opfer begründet wird vgl. Urteil 3 . September BGHSt . Allerdings ist gemeinschaftliche Begehung Beteiligungsform regelmäßig erst dann anzunehmen Tatort anwesende Gehilfe Wirkung Körperverletzungshandlung Täters physisch psychisch vgl. Urteil 22 . Dezember NStZ bewusst Weise verstärkt Lage Verletzten verschlechtern geeignet ist . wird Regel Schwächung Abwehrmöglichkeiten verwirklicht Opfer Präsenz Personen Verletzerseite insbesondere auch erwarteten Eingreifens anderen Beteiligten Chancen beeinträchtigt wird Täter Körperverletzung Gegenwehr leisten auszuweichen flüchten . Feststellungen stand Angeklagte Wendehammer abgestellten Pkw sah Bruder Geschädigten hin herschwingende Hiebe Schlachtermesser bedrohte . Angeklagte forderte Bruder schnell Auto einzusteigen fliehen . Bruder kam Aufforderung jedoch fragte Mitangeklagten lediglich Polizei schon da sei . Angeklagte Frage verneinte zusätzlich noch hinwies hier auch Kameras befindlich seien schwang Angeklagte Beisein Bruders Schlachtermesser scharfen Klinge voraus mehrfach Geschädigten sodann u.a. Skalpierungsverletzung zufügte . Unbeschadet Umstandes schon erkennbar ist Landgericht oben 2 . dargelegten Maßstabes bewusst gewesen ist ist Feststellungen gemeinsames Einwirken Opfer Begehung Körperverletzungshandlung hinreichend entnehmen ; insoweit erscheinen indes ergänzende Feststellungen möglich . 3 . Verurteilung Angeklagte bens Betäubungsmitteln geringer Menge Fall . 5 . Urteilsgründe hat ebenfalls Bestand . Insoweit rügt Beschwerdeführer Recht Landgericht Überzeugungsbildung Beweise gestützt hat hätte verwerten dürfen Durchsuchung gewonnen worden waren Verstoß Richtervorbehalt § Abs. Satz durchgeführt wurden rechtswidrig waren . Folgendes liegt zugrunde : 14 . Oktober bewahrte Angeklagte Nähe Wohnung abgestellten Fahrzeug Marke Mittelkonsole versteckten Plastiktüte g Kokain Kokainhydrochloridanteil % gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt war . Landgericht hat Überzeugung Sachverhalt Widerspruchs Angeklagten Beweisverwertung Hauptverhandlung Wesentlichen Durchsuchung genannten Pkw erlangten Erkenntnisse Aussage Ermittlungsbeamten gestützt . Durchsuchung kam folgt : Angeklagte 4 . Oktober vorläufig festgenommen worden war sodann Untersuchungshaft befand stießen Ermittlungsbeamten Rahmen strafrechtlichen Ermittlungen selben Tag begangenen gefährlichen Körperverletzung 14 . Oktober Montag zufällig weiteren Angeklagten zugelassenen Wohnortnähe abgestellten Pkw passenden Fahrzeugschlüssel zuvor sichergestellt worden waren . Ermittlungsbeamten vermuteten Fahrzeug insbesondere Straftat verwendeten Tatwaffen befinden informierten Oberstaatsanwalt Vertreter zuständigen nentin zuständig war . Oberstaatsanwalt bewusst war Ermittlungen zugrunde liegende Straftat bereits Tage zurücklag ordnete Gefahr Verzug sofortige Durchsuchung Pkw Angeklagten zuvor versuchen richterliche ordnung erlangen ; Anordnung Oberstaatsanwalts ist schriftlich dokumentiert noch sind Dringlichkeit rechtfertigenden Tatsachen schriftlich begründet . Uhr durchsuchten Ermittlungsbeamte Pkw Angeklagten fanden zufällig steckte Kokain ; Tatwaffen fanden . Hintergrund unterliegen Durchsuchung erlangten Erkenntnisse Ansicht Landgerichts Beweisverwertungsverbot . montags 14 . Oktober Uhr durchgeführte Durchsuchung war Missachtung Richtervorbehalts rechtswidrig . gemäß § Abs. Satz grundsätzlich erforderliche richterliche Durchsuchungsanordnung lag . auch Generalbundesanwalt Antragsschrift 19 . Oktober zutreffend ausgeführt hat rügt Revision Recht Anordnung Oberstaatsanwalts rechtmäßigen Inanspruchnahme § Abs. Satz ergebenden Eilkompetenz beruhte Gefahr Verzug objektiv vorlag . Fehlen richterlichen Durchsuchungsanordnung führt hier Beweisverwertungsverbot Durchsuchung gewonnenen Beweismittel . Annahme Beweisverwertungsverbots ist Verfassungs zumindest schwerwiegenden bewussten willkürlichen Verfahrensverstößen grundrechtlichen Sicherungen planmäßig systematisch Acht gelassen worden sind geboten BVerfG 12 . April BVerfGE 61 ; Beschluss 16 . März 2686 ; Beschluss 20 . Mai . schwerwiegender Verstoß liegt oben geschilderten Umstände . Gesichtspunkt anordnenden Oberstaatsanwalt bewusst gewesen sei Ermittlungen zugrunde liegende Straftat bereits Tage zurücklag ändert Bewertung . Unbeschadet Fehlvorstellung nachzuvollziehender vollständiger Information beruht hat Sphäre Ermittlungsbehörden zuzurechnen ist kann Umstand rechtfertigen noch einmal Versuch unternommen worden ist Werktag dienstüblichen Zeiten richterliche Entscheidung erlangen Angeklagte Untersuchungshaft befunden hatte . Anders Generalbundesanwalt meint kann Aspekt möglichen hypothetisch rechtmäßigen Ermittlungsverlaufs vgl. etwa Beschluss 18 November § Abs. Durchsuchung hier Verkennung Richtervorbehalts Bedeutung zukommen vgl. auch Urteil 18 . April BGHSt f. ; Beschluss 30 . August § Abs. Durchsuchung 8) . Einhaltung § Abs. Satz festgelegten Kompetenzregelung könnte Fällen Anerkennung hypothetisch rechtmäßigen Ersatzeingriffs Abwägungskriterium Prüfung Vorliegens Beweisverwertungsverbots stets unterlaufen Richtervorbehalt sogar letztlich sinnlos werden . Duldung grober Missachtungen Richtervorbehalts entstünde gar Ansporn Ermittlungen Einschaltung Ermittlungsrichters einfacher möglicherweise erfolgversprechender gestalten . würde wesentliche Erfordernis rechtstaatlichen Ermittlungsverfahrens aufgegeben Beweise bewusstem Rechtsbruch gleichgewichtiger Rechtsmissachtung erlangt werden dürfen Urteil 18 . April BGHSt 296 ; Beschluss 30 . August § Abs. Durchsuchung 8) . Verurteilung Betäubungsmitteln geringer Menge kann Bestand haben . eigene Sachentscheidung § Abs. ist Senat möglich . kann -9- Angeklagten Vorwurf Handeltreibens Betäubungsmitteln geringer Menge freisprechen ist völlig auszuschließen neuen Hauptverhandlung auch Verwertung anlässlich Durchsuchung gewonnenen Erkenntnisse noch Feststellungen getroffen werden können Schuldspruch tragen . 4 . Aufhebung Einzelstrafen Fall . 2 . Urteilsgründe Tat Wendehammer Angeklagten betrifft Aufhebung Schuldspruchs Fall . 5 . Urteilsgründe zieht Aufhebung jeweiligen Gesamtstrafen . 5 . Zuständigkeit Schwurgerichts begründender Tatvorwurf steht mehr Frage ; Senat verweist Sache entsprechend § Abs. StPO allgemeine Strafkammer Landgerichts vgl. Senat Beschluss 13 . Mai .