BESCHLUSS 7 . September Strafsache Betruges u.a. 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts Beschwerdeführers 7 . September gemäß § Abs. beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 18 . März aufgehoben Anordnung Unterbringung Entziehungsanstalt abgesehen worden ist . 2 . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . 3 . weitergehende Revision wird unbegründet verworfen . Gründe : Revision ist unbegründet Sinne § Abs. Schuldspruch Strafausspruch wendet . ist Urteil Sachrüge aufzuheben Landgericht StGB angewendet hat ; Nichtanwendung ist Revisionsangriff ausgenommen . Landgericht hat festgestellt Angeklagte heroinabhängig ist Tatzeit Verhaftung täglich bis zu Gramm injizierte . abgeurteilten Taten beging Grund Drogensucht Mittel Kauf Heroin verschaffen S. ; Steuerungsfähigkeit war Grund Suchtdrucks möglicherweise erheblich vermindert S. . StGB ist Urteil erörtert . Rahmen Strafzumessungserwägungen hat Landgericht vielmehr ausgeführt Kammer erkläre schon jetzt Zustimmung Zurückstellung Strafvollstreckung § Abs. . ist rechtsfehlerhaft . Feststellungen Tatrichters drängte hier Prüfung Voraussetzungen Maßregelanordnung § StGB . Voraussetzungen gegeben sind ist Anordnung zwingend Ermessen Tatrichters gestellt BGHSt 5 7 ; ; NStZ-RR 12 ; 295 ; 5 . März ; . . . Anordnung darf Hinblick mögliche Zurückstellung § abgesehen werden vgl. Senatsbeschluss 16 . April Beschluss 8 . Oktober ; Beschluss 20 Juli ; . . . Unterbringung neuen Tatrichter steht allein Angeklagte Revision eingelegt hat § Abs. Satz . Tatrichter Anordnung Maßregel niedrigere Strafe erkannt hätte kann Senat ausschließen . Strafausspruch ist Rechtsfehler berührt . Rothfuß Roggenbuck ist Urlaubsabwesenheit verhindert unterschreiben . Rothfuß