BESCHLUSS 27 . Oktober Strafsache 1 . 2 . alias : unerlaubten Betäubungsmitteln 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführer 27 . Oktober gemäß § Abs. beschlossen : 1 . Revision Angeklagten Urteil 23 . März wird Maßgabe unbegründet verworfen Angeklagte unerlaubten Betäubungsmitteln Fällen schuldig ist . 2 . Revision Angeklagten vorgenannte Ur- wird Maßgabe unbegründet verworfen tateinheitliche Verurteilung unerlaubtem Besitz Betäubungsmitteln Fällen II . II . Urteilgründe entfällt . 3 . Beschwerdeführer haben Kosten Rechtsmittel tragen . Gründe : tateinheitlichen Verurteilungen unerlaubtem Besitz Betäubungsmitteln sind Generalbundesanwalt zutreffend dargelegten Gründen rechtsfehlerhaft müssen entfallen ; Senat hat Schuldsprüche entsprechend berichtigt . fehlerhafte Konkurrenzbewertung Lasten Angeklagten Strafzumessung ausgewirkt hat kann ausgeschlossen werden ; Fall . ist ungenau verständlich formulierten Urteilsgründen entnommen werden kann offenbar Einzelstrafe gar festgesetzt worden . Übrigen hat Nachprüfung Urteils Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben ; Revisionen waren insoweit unbegründet Sinne § Abs. . Hinweise Generalbundesanwalts zahlreiche angeklagte Taten abgeurteilt wurden noch Landgericht anhängig sind weist Senat .