BESCHLUSS 11 . Januar Strafsache schweren sexuellen Missbrauchs Kindes u.a. 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 11 . Januar beschlossen : 1 . wird festgestellt Senat ordnungsgemäß besetzt ist . 2 . Hauptverhandlung wird ausgesetzt . Gründe : Senat ist ordnungsgemäß besetzt . Geschäftsverteilungsplan Vorsitzender Richter Bundesgerichtshof Dr. 1 . Januar 2 . Strafsenat Vorsitzender zugewiesen ist steht Art . Abs. Satz GG Einklang . hat Senat auch ausdrückliche Besetzungsrüge vorliegt Amts prüfen . führt Aussetzung Hauptverhandlung . Stelle Vorsitzenden 2 . Strafsenats Bundesgerichtshofs ist ruhestandsbedingten Ausscheiden vormaligen Vorsitzenden 31 . Januar unbesetzt ; Geschäftsverteilungsplan weist Zeitpunkt Vorsitz " . Funktion Vorsitzenden Senat Hinblick voraussichtlich längere Vakanz 1 . Februar Ersatz ausgeschiedene Vorsitzende Richter Bundesgerichtshof Dr. zugeteilt worden ist hat 1 . Februar 31 . Dezember stellvertretende Vorsitzende Richter Bundesgerichtshof Prof. Dr. wahrgenommen . Stelle Vorsitzenden 2 . Strafsenats ist weiterhin vakant . stellvertretende Vorsitzende Senats Stelle beworben hat hat erteilte Anlassbeurteilung angefochten beabsichtigte Ernennung anderen Bewerbers Antrag einstweiligen Rechtsschutz gestellt . Beschluss 24 . Oktober hat Verwaltungsgericht Wege einstweiligen Anordnung untersagt Stelle besetzen Richter Bundesgerichtshof Prof. Dr. Beachtung Rechtsauffassung Gerichts neu beurteilt worden ist . Entscheidung ist rechtskräftig . 11 . Januar ist Richter Bundesgerichtshof Prof. Dr. neue Beurteilung ausgehändigt worden . Besetzungsverfahren weitere Dauer derzeit absehbar ist kann Fortgang nehmen . Präsidium Bundesgerichtshofs hat 15 . Dezember Mitglieder 2 . Strafsenats geplanten Änderung Geschäftsverteilungsplans Geschäftsjahr angehört sodann Änderung beschlossen . ist Wirkung 1 . Januar Vorsitzenden 4 . Strafsenats Vorsitzender Richter Bundesgerichtshof Dr. 30 . Juni Ruhestand treten wird auch Vorsitz 2 . Strafsenats übertragen worden ; zugleich bestimmt Geschäftsverteilungsplan Tätigkeit 2 . Senat Vorrang 4 . Strafsenat hat . Richter Bundesgerichtshof Prof. Dr. bisher allein Mitglied 2 . Strafsenats war wurde jeweils % Arbeitskraft 2 . 4 . Strafsenat zugewiesen . Grund Änderung Geschäftsverteilungsplans war Präsidium Bundesgerichtshofs weitere Wahrnehmung Aufgaben Senatsvorsitzenden Stellvertreter 2 . Strafsenat mehr zulässig hielt Ablauf Monaten Vakanz mehr vorübergehende Verhinderung Sinne § Abs. handele . II . Geschäftsverteilungsplan Vorsitzender Richter Bundesgerichtshof Dr. 1 . Januar zugleich 2 . 4 . Strafsenat Vorsitzender zugewiesen ist steht Art . Abs. Satz GG Einklang . 1 . Spruchkörper hat auftretenden Bedenken Ordnungsmäßigkeit Besetzung Amts prüfen eigener Verantwortung entscheiden vgl. BVerfGE . gilt unabhängig Vorliegen Besetzungseinwands Verfahrensbeteiligten . steht auch Rechtsprechung Bundesverwaltungsgerichts Geschäftsverteilungsplan solange verbindlich anzusehen ist Rechtswidrigkeit verwaltungsgerichtlichen Verfahren festgestellt anderweitig aufgehoben ist vgl. . . bezieht allein Rechtslage verwaltungsgerichtlichen Überprüfung Richter Geschäftsverteilung eigenen Rechten verletzt sehen . entbindet Fachgerichte Rahmen obliegenden Pflicht Justizgewährung Rechtmäßigkeit Besetzung jeweils eigenständig prüfen entscheiden vgl. BVerwG . gesetzwidrig besetztes Gericht ist Sachentscheidung berufen vgl. etwa auch § Nr. . beachten ist freilich Überprüfung Geschäftsverteilungsplänen Hinblick Rechtsnatur Grenzen unterliegt . Geschäftsverteilungspläne werden Präsidium Gerichts Wahrnehmung § übertragenen Aufgabe richterlicher Unabhängigkeit beschlossen vgl. . Verteilung richterlichen Aufgaben liegt pflichtgemäßen Ermessen Präsidiums weiter Prognosespielraum eingeräumt ist . ist ständiger Rechtsprechung Verwaltungsgerichte erst überschritten Entscheidungen sachlicher Grund ersichtlich ist Verteilung Geschäfte maßgeblich sachfremde Erwägungen geprägt also Grenze objektiven Willkür überschritten ist vgl. BVerwG ; s. auch BVerfG . führt naturgemäß Geschäftsverteilungsplan insoweit nur beschränkten gerichtlichen Kontrolle zugänglich ist erstrecken hat getroffene Regelung zweckmäßigste darstellt bessere Alternativen angeboten hätten . unberührt bleibt aber Prüfung Rahmen Geschäftsverteilungsplans Grundsatz gesetzlichen Richters Art . Abs. Satz GG Gewährleistungen hinreichende Beachtung gefunden hat vgl. BVerfGE . 2 . Schon eingeschränkten Prüfungsmaßstabs stellt Senat Ausgangsüberlegung Präsidiums Vorsitz 2 . Strafsenat könne Monaten Vakanz länger geschäftsplanmäßigen Vertreter wahrgenommen werden Frage . Ansicht liege Dauer Besetzungsverfahrens nur vorübergehende Verhinderung Vorsitzenden Vertretung Stellvertreter gemäß § Abs. Satz mehr erlaube ist Ansicht Senats zwar zwingend jedenfalls vertretbar ersichtlich frei Willkür vgl. ; 47 ; BVerwG ; . Senat anderer Auffassung ist Falle Vakanz Durchführung gesetzlich geregelten Konkurrentenstreitverfahrens Ende anders etwa unabsehbarer Erkrankung auch dauernder Dienstunfähigkeit enden kann Fall Besetzung ausgeschriebenen Stelle erfolgt Regel nur vorübergehende Verhinderung Vorsitzenden annehmen will steht Entscheidung Präsidiums genannten Entscheidungen anderer Bundesgerichte Widerspruch . zitierte Rechtsprechung hat Fallkonstellation Gegenstand ist einzelfallbezogen ergangen wollte ausdrücklich starre Fristen allgemein geltende Regeln Auslegung Begriffs vorübergehenden " Verhinderung Sinne § Abs. aufstellen . besteht zugrundeliegenden Konstellation Gerichte Klärung Zusammenhang eingeleiteten Stellenbesetzung entstandenen Rechtsfragen aufgerufen sind Gefahr Exekutive könne unvertretbares sachlich begründetes Zuwarten Stellenbesetzung konkrete Besetzung Gerichts nehmen vgl. 426 ; BayVerfGH . Gegenstand Prüfung Senat ist etwa Frage Präsidium überhaupt hätte tätig werden können müssen allein Präsidium vertretbar angenommenen Pflicht Tätigwerden konkret getroffene Entscheidung 2 . 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs Richter Vorsitzenden besetzen Art . Abs. Satz GG Einklang steht . 3 . Art . Abs. Satz GG gewährleistet Recht gesetzlichen Richter . Ziel Verfassungsgarantie ist Gefahr möglichen Einflussnahme Inhalt gerichtlichen Entscheidung vorzubeugen Einzelfall bezogene Auswahl Entscheidung berufenen Richter eröffnet sein könnte BVerfGE . sollen Unabhängigkeit Rechtsprechung gewahrt Vertrauen Rechtssuchenden Öffentlichkeit Unparteilichkeit Sachlichkeit Gerichte gesichert werden . verpflichtet . Abs. Satz GG zunächst Gesetzgeber klare abstrakt-generelle Zuständigkeitsordnung schaffen denkbaren Streitfall Voraus Richter bezeichnet Entscheidung zuständig ist . Normen gerichtliche Zuständigkeiten bestimmen sind so fassen Einzelfall zuständige Richter möglichst eindeutig erkennbar wird . Gebot normativen Vorausbestimmung wendet aber auch Judikative Organen Legislative Exekutive ebenfalls Adressat Garantie Art . Abs. Satz GG ist BVerfGE . sind Präsidium Gerichts Beschluss Geschäftsverteilungspläne auch gerichtlichen Spruchkörper Mitwirkungsregelungen Verfassungs gehalten hinreichend bestimmte Regelungen Zuständigkeit einzelnen Richters schaffen . ständiger Rechtsprechung Bundesverfassungsgerichts hat Art . Abs. Satz GG materiellen Gewährleistungsgehalt . Verfassungsnorm garantiert Rechtssuchende Einzelfall Richter steht unabhängig unparteilich ist Gewähr Neutralität Distanz Verfahrensbeteiligten bietet 298 ; . Normgeber Besetzungsregelung hat Vorsorge treffen Richterbank Einzelfall Richtern besetzt ist Entscheidung anstehenden Streitfall erforderlichen professionellen Distanz gegenüberstehen Amt inhaltlicher Unabhängigkeit sachgerecht ausüben können . Art . Abs. Satz GG ist somit nur formale Bestimmung verstehen schon erfüllt ist Richterzuständigkeit abstrakt-generell anhängig werdenden Verfahren geregelt ist . " Ungesetzlich " ist auch Richter Person materiellen Anforderungen Grundgesetzes entspricht vgl. BVerfGE . Präsidium Bundesgerichtshofs Wirkung 1 . Januar beschlossene Geschäftsverteilungsplan Vorsitzenden Richter Bundesgerichtshof Dr. Vorsitz Strafsenaten zugleich übertragen worden ist scheint ersten Blick Gebot normativen Vorausbestimmung genügen . Zwar fehlt anders Richter Bundesgerichtshof Prof. Dr. Senaten jeweils Hälfte Arbeitskraft zugewiesen ist ausdrückliche Bestimmung Arbeitskraft Vorsitzenden Bundesgerichtshof Dr. Senate verteilen ist . Auslegung getroffenen Regelungen 2 . 4 . Strafsenat ergibt aber insoweit Frage Verteilung Arbeitskraft ankäme jeweils allein eigenverantwortlich somit vollem Umfang Wahrnehmung -9- Vorsitzes Senaten obliegt . erfährt Zuweisung Vorsitzenden Ausgangspunkt hinreichend bestimmte Regelung auch Vergangenheit etwa zusätzlicher Übertragung Vorsitzes Spezialsenat verfassungsrechtlich unbeanstandet geblieben ist . berücksichtigen ist hier freilich Besonderheit Vorsitzenden Richter Bundesgerichtshof Dr. Vorsitz voll ausgelasteten Strafsenaten Bundesgerichtshofs übertragen worden ist bisher unbezweifelt geblieben ist jeweils volle Arbeitskraft Vorsitzenden Richters beanspruchen . könnten Zweifel aufkommen Geschäftsverteilungsplan vorgesehene allerdings näher erläuterte Vorrang Vorsitzes 2 . Strafsenat verstehen ist Gebot normativen Vorausbestimmung gleichzeitiger Anforderungen 2 . 4 . Strafsenat entspricht . liegt Hand Geschäftsablauf zweier Strafsenate bezogen Vorsitz ständig Kollisionen unterschiedlicher erfüllender Aufgaben kommen kann . gilt unabhängig Senate Mitwirkungsgrundsätzen jeweils alternierende Beratungswochen vorgesehen haben . Gleichwohl können Verwaltungsangelegenheiten Verhandlungstermine Senats zeitgleich Aufgaben anderen Senat zusammentreffen . Form dienstlichen Beanspruchung 2 . Strafsenat etwa auch Auslastung Verwaltungsangelegenheiten rechtfertigt Wahrnehmung Vorsitzes 4 . Strafsenat zurückzustellen lässt Vorrangregelung eindeutig entnehmen ; könnte auch Terminskollisionen einzelner richterlicher Aufgaben beschränkt sein . Insoweit spricht Einiges Geschäftsverteilungsplan vermeidbarer Spielraum verbleibt offen lässt Fällen cher dienstlicher Verhinderung 2 . Strafsenat richterliche Tätigkeit 4 . Strafsenat zurücktreten darf . Senat braucht entscheiden Ansicht Übertragung Doppelvorsitzes jedenfalls materiell-rechtlichen Gewährleistung Art . Abs. Satz GG Einklang bringen ist . Art . Abs. Satz GG stellt oben dargelegt materielle Anforderungen gesetzlichen Richter auch Präsidium Aufstellung Geschäftsverteilungspläne beachten hat . Nur neutrale unparteiliche unabhängige Richter ist " gesetzlicher Richter " Sinne Verfassungsnorm . Herausragende Bedeutung kommt Art . GG geschützten Unabhängigkeit Richters ihrerseits nur grundlegenden verfassungsgestaltenden Strukturprinzipien Grundgesetzes zählt auch notwendige Voraussetzung Verwirklichung Justizgewährungsanspruchs ist vgl. Papier 8 . Grundrechtlich garantierter effektiver Rechtsschutz ist nur sachlich persönlich unabhängige Richter möglich . Grund sind prinzipiell unabsetzbar unversetzbar BVerfGE ; . aber erschöpft Gewährleistung richterlichen Unabhängigkeit ; fordert auch Minimalbedingungen freie Ausübung richterlichen Tätigkeit . So wenig Richter Maßnahmen Geschäftsverteilung Amt verdrängt werden darf vgl. BVerfGE ; BVerfG Beschluss 1 . Kammer Zweiten Senats 28 November Geschäftsverteilungsplan praktisch kaum noch Aufgaben zugewiesen werden so darf unerfüllbaren Aufgaben beauftragt werden Pensum auferlegt wird sachgerechter Weise mehr erledigen lässt vgl. . 3 . Dezember juris . sichere auch nur Kauf genommene dauerhafte Überlastung Richters beeinträchtigt Weiteres gleichmäßige Verwirklichung Justizgewährungsanspruchs Rechtssuchenden vgl. 14 November juris stellt Unabhängigkeit Richters Erledigung übertragenen Aufgaben Frage vgl. . . Maßgeblich Beurteilung übertragene Pensum noch sachgerecht erledigen lässt ist abstrakt-genereller Maßstab . ist individuelle Belastbarkeit einzelnen Richters abzustellen vgl. . 3 . Dezember juris erst Recht Richter bereit subjektiv willens ist beliebiges gegebenenfalls weit überdurchschnittliches Pensum leisten . Vielmehr ist fragen Arbeitspensum handelt allgemein Lebenserfahrung Fälle betreffenden Art üblichen Maßstäben Anforderungen Richter entsprechenden Funktion allgemeiner Erfahrung gestellt werden können Dauer erledigen lässt Grenze überschreitet . wesentlicher Bedeutung ist Richter festen Arbeitszeitregelung unterliegt zeitlich unbegrenzten Erfüllung dienstlicher Angelegenheiten verpflichtet ist . Arbeitsleistung orientiert Beachtung dienstlicher Notwendigkeiten vorübergehend höheren Arbeitseinsatz erfordern können Beamte geltenden Regelarbeitszeit Richtern vergleichbarer Position Zeit geleisteten Arbeitspensum . . Nur Rahmen Verpflichtung ist Wahrnehmung dienstlicher Belange verpflichtet ; nur Rahmen kann auch Rechtssuchende ausgehen ter Teil Erfüllung grundrechtlich garantierten Justizgewährungsanspruchs beiträgt . Legt Maßstab zugrunde stellt Frage Übertragung Doppelvorsitzes Strafsenaten Bundesgerichtshofs Arbeitspensum beinhaltet abstrakt-genereller Betrachtung sachgerecht Vorsitzenden so bewerkstelligen lässt Justizgewährungsanspruch rechtsuchender Beschwerdeführer beeinträchtigt wird . Senat verneint . Einschätzung ist entscheidend Bundesgerichten verfahren wird . Arbeitsweise auch tatsächliche Belastungssituation verschiedenen Bundesgerichten jeweils unterschiedlichen Verfahrensordnungen weichen so stark voneinander Handhabung dort zwingende Rückschlüsse Belastungssituation Strafsenaten Bundesgerichtshofs gezogen werden können . So können Senat bearbeitenden Anzahl Verfahren auch konkreten Bearbeitungsweise erhebliche Unterschiede ergeben . Arbeit Strafsenate Bundesgerichtshofs ist geprägt weitaus größte Teil Verfahren % Beschlussverfahren § Abs. erledigt werden . Verfahren werden Sachen vorvotiert Berichterstatter Beratung vorgetragen . stellt Überwachungsfunktion Vorsitzenden hohe Anforderungen umgangen gemindert werden können Bestellung " Zweitberichterstatters " so genannte " Vier-Augen-Prinzip Beteiligung Vorsitzenden gewahrt wird . sachgerechte Ausübung Leitungsfunktion Vorsitzenden regelmäßig besonders erfahrenen qualifizierten leistungsstarken Richter setzt Senat entscheidenden Fälle kennt stehenden Rechtsprobleme wahrnimmt überdenkt mögliche Lösungen Auge fasst Beratung ggf. entsprechend lenkt normativ begründeten richtungsweisenden Einfluss Vorsitzenden Rechtsprechung auch Vorbereitung auszuwirken hat ; vgl. ; s. auch BVerfG . ist vertiefte Fallkenntnis möglich ; entsprechende Kenntnisse können Vorsitzenden auch zuverlässig bloßen mündlichen Vortrag anderen Richters Maß vermittelt werden inhaltliche Leitung " Beratung ermöglicht . Kern Tätigkeit Strafsenate Bundesgerichtshofs ist rechtliche Überprüfung schriftlicher oft umfangreicher Urteilsgründe ebenfalls schriftlicher teilweise sehr umfangreicher komplexer differenzierter oft auch wenig strukturierter problematisch abgefasster Revisionsschriftsätze . Aufgabe kann sachgerecht nur erfüllt werden sog. " Senatsheften " mitunter Seiten umfassen können enthaltenen Revisionsunterlagen sorgfältig durchgearbeitet werden . So verlangt beispielsweise oft schon Auslegung umfangreichen Revisionsrügen Erkennen enthaltenen Rechtsproblemen vertiefte Kenntnis Problematik lang zurück reichender Rechtsprechungs-Entwicklung . kann Vorsitzenden Vortrag Umständen weniger erfahrenen Berichterstatters vermittelt werden . Unerheblich hier entscheidende Konstellation ist auch Landgerichten auch Oberlandesgerichten sogar durchaus vorkommt vgl. etwa BGHSt 17 ; OLG ; . 11 ; ; s. auch Sonderfall betreffende Entscheidung Widerspruch Hinweis tatsächliche Belastung Vorsitzenden . Grundlage ist Gerichten häufig Spruchkörper gebildet sind Gesetzes bilden sind gerichtlichen Praxis nur geringe Geschäftsaufgabe zufällt . kann Bereich Strafrechtspflege etwa Auffangkammern Strafkammern besondere Geschäftsaufgaben § § Abs. betreffen . Spruchkörpern kann Vorsitzender Richter Vorsitz je konkretem Zuschnitt so geringen Teil gesamten Arbeitskraft ausfüllen noch anderen Vorsitz wahrnehmen kann . ist Strafsenaten Bundesgerichtshofs Fall . sind sämtlich voll ausgelastet . 4 . Strafsenat hatte Jahr Neueingänge 2 . Strafsenat zusätzlich Beschwerden Gerichtsstandsbestimmungen . 4 . Strafsenat ist Geschäftsjahr OLG-Bezirke entlastet worden ; wird Reduzierung Geschäftslast ca. Revisionen führen . Beurteilung Senats ist auch individuelle Leistungsfähigkeit Leistungsbereitschaft Vorsitzenden Bundesgerichtshof Dr. entscheidungserheblich . entspricht Rechtsprechung Bundesgerichtshofs Beurteilung Leistungsverhaltens Richtern ergibt aber auch : Abgesehen formelle Dokumentation Leistungsbereitschaft Geschäftsverteilungsplan noch Mitwirkungsgrundsätzen betroffenen Senate noch anderer Stelle findet sind schon Vorfeld Änderung Geschäftsverteilung 1 . Januar auch Gestaltungsmöglichkeiten erörtert worden Reduzierung Arbeitslast Vorsitzenden führen können . Umfang Ausmaß Vorsitzende rechtliche Verpflichtung leisten bereit imstande ist können aber Weise insbesondere Sicht rechtssuchenden Bürgers Voraus bestimmt auch nur erkannt werden . Umfang überobligatorischer Arbeitsleistung Grenze Möglichen kann jederzeit beliebigen Gründen eingeschränkt verändert werden Erfüllung Vorsitzenden rechtlich verlangt werden auch nur verbindlichen Auskunft angehalten werden könnte . Übertragung Doppelvorsitzes Strafsenaten Bundesgerichtshofs stellt Arbeitspensum Vorsitzenden unabhängig konkreten Person mehr verantwortungsvolle Ausübung richterlichen Tätigkeit Senaten ermöglicht vgl. gleichzeitigen Vorsitz Strafkammern Landgericht BGHSt aber BGHSt 17 verbundene Belastung Vorsitzenden Einfluss Unabhängigkeit fehlenden richtungsgebenden Einfluss Leitung Spruchkörper abstellt . gilt auch Berücksichtigung denkbaren rechtlich zulässigen Entlastungen . führt Unabhängigkeit beeinträchtigenden Überbelastung überbelastete Vorsitzende Richter mehr " gesetzliche Richter " Sinne Art . Abs. Satz GG ist . Übertragung weiteren Vorsitzendenamts wird Richter konkreten Belastung einzelnen Senat bisherigen Maß Belastung liegendes Arbeitspensum auferlegt nur früherer Belastung auch Verhältnis anderen Vorsitzenden Strafsenaten Bundesgerichtshof Januar doppelten Belastung annähern dürfte . ist bislang Frage gestellt worden bereits Leitung Strafsenats Bundesgerichtshof Arbeitskraft Vorsitzenden Wesentlichen ausschöpft . liegt Hand gleichzeitige Vorsitz voll belasteten Strafsenaten gravierende Justizgewährungsanspruch substanziell einschränkende Qualitätseinbußen ausgeübt werden kann . gilt auch ausginge Vorsitzender Richter Bundesgerichtshof Dr. Vorrangregelung Gunsten 2 . Strafsenats Ergebnis bis zu % reichende Entlastung Aufgaben 4 . Strafsenat vgl. 216 ; möglichen Vertretung auch BGHSt erfahren könnte insoweit allerdings fraglich ; vgl. . dann Vorsitzenden Spruchkörpers zusätzliche Aufgaben insbesondere Vorsitz weiteren Spruchkörper übertragen werden Folge ohnehin bestehender Arbeitsbelastung voraussehbar erbringen kann Bezug zusätzlichen Aufgaben Fall Verhinderung § Abs. vorliegen soll . Auch Arbeitspensum " nur " % desjenigen durchschnittlichen Vorsitzenden Richters ausmacht ist exorbitante Steigerung Arbeitsleistung bewältigen . Maß Arbeitsaufwand schuldet Richter überhaupt allenfalls ganz besonderer vorhersehbarer dienstlicher Notwendigkeit auch nur " vorübergehend " . Keinesfalls ist aber verpflichtet planmäßig längeren Zeitraum hier Unabsehbarkeit Besetzungsverfahrens bis zu Monaten Pensionierung Vorsitzenden Bundesgerichtshof Dr. dauern kann gleichzeitig nahezu volle Stellen Vorsitzender auszufüllen . anderes Ergebnis könnte ergeben rechtlich zulässig Hinblick Aufgaben Funktion Vorsitzenden Möglichkeiten gäbe Beeinträchtigung Justizgewährungsanspruchs gewissen Aufgaben freizustellen so Freiräume gleichzeitigen Vorsitz Senaten Bundesgerichtshofs schaffen . Bereits Vorfeld Änderung Geschäftsverteilung 1 . Januar insbesondere auch Rahmen Anhörung Präsidium 15 . Dezember sind mögliche organisatorische Maßnahmen erörtert worden Reduzierung Arbeitslast Vorsitzenden führen so überhaupt erst ermöglichen könnten Vorsitz Strafsenaten zugleich führen Einigkeit bestand Verdopplung Arbeitsleistung Leitung Senaten insgesamt Revisionssachen Jahr möglich ist normalen " Regeln gearbeitet werde . Senat sieht Möglichkeiten . ergeben insbesondere teilweisen Verzicht Studium Revisionsheftes vgl. schon oben . § Abs. führt Vorsitzende Richter Senatsspruchkörpern Vorsitz nimmt prinzipiell Verfahren . Vorsitzende leitet Beratung stellt Fragen sammelt Stimmen § Abs. . übernimmt Regel eigenen Berichterstattungen beschränkt regelmäßig besondere Gestaltung Verfahren Leitung Beratung Hauptverhandlung Einheitlichkeit Rechtsprechung Senats sicherzustellen . Begleitung Kontrolle Berichterstatters Vorsitzenden erweist notwendig grundrechtlich garantierten effektiven Rechtsschutz erforderlichen substanziellen Zugriff stehenden Rechtsfragen sicherzustellen . Würde verzichten so wäre Amt Senatsvorsitzenden insgesamt überflüssig " Lenkung Rechtsprechung " besonders qualifizierten Richter mehr ankäme . hat langjähriger Praxis Bundesgerichtshofs bisher auch Frage gestelltes Verständnis herausgebildet selbstverständliche Pflicht Strafsenatsvorsitzenden ist selbst Senatsheft lesen Auffassung Berichterstatters gegenüberzustellende Rechtsprechung Senats einzuordnende Ansicht jeweiligen Verfahren anfallenden Rechtsfragen bilden . Delegation Aufgabe etwa stellvertretenden Vorsitzenden Zweitberichterstatter verträgt Verständnis ; Lektüre etwa Zuschriften Generalbundesanwalts kann zwar allgemeinen Überblick stehenden Rechtsfragen verschaffen keinesfalls aber eigene Kenntnis Senatshefts ersetzen . wäre Selbststeuerung Arbeitslast Vorsitzenden Richter auch legitimer Grund orientiertes Verständnis Mitwirkungsregeln vgl. BVerfGE . Effektivität Kontrolle gerichtlichen Rechtsschutzes hohen Eingriffsintensität hängt Kenntnis Revisionsunterlagen übrigen Mitglieder Senats Beschlussberatungen stark Maßstabslenkung Erörterungsleitung Vorsitzenden . Kenntnis Akten zugrunde liegenden Streitstoffs ist bleibt sichts derzeitigen Handhabung grundsätzlich Justizgewährungsanspruch geforderte rechtstaatlich unabdingbare Voraussetzung Leitung Führung Strafsenats Bundesgerichtshofs vgl. auch Wahrnehmung Vorsitzes Verwaltungsgerichtshof zuletzt Interesse sachgerechten verantwortungsvollen Ausübung Leitungsfunktion Vorsitzenden Übernahme Berichterstattertätigkeiten erwartet wird . Ergebnis wird auch Frage gestellt Präsidium Bundesgerichtshofs beschlossene Einrichtung Doppelvorsitzes vorliegenden Form einzig denkbare Lösung oben Ziff . II . dargestellten Problems Betracht käme . ist nämlich Fall . Vielmehr sind Alternativen denkbar entsprechender Ausgestaltung Gefahr laufen Art . Abs. Satz GG voraussichtlich Konflikt geraten . könnte etwa vorübergehende Verkleinerung Geschäftsaufgabe 2 . und/oder 4 . Strafsenats Maß sein ermöglicht . Denkbar wäre auch Zuweisung Vorsitzenden 4 . Strafsenats allein 2 . Strafsenat Inkaufnahme vorübergehenden Vakanz 4 . Strafsenat ; schließlich Grundlage Senatsmeinung § Abs. auch weitere Fortführung Vertretung . . Feststellung Unvereinbarkeit Geschäftsverteilungsregelung Art . Abs. Satz GG Art . Abs. GG Vorlage zwingt hat Senat Amts berücksichtigen . führt Aussetzung Revisionshauptverhandlung Präsidium Gelegenheit geben Verfassung Einklang stehende Regelung herbeizuführen . Krehl