BESCHLUSS 12 . Dezember Strafsache unerlaubten Betäubungsmitteln geringer Menge 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts Beschwerdeführers 12 . Dezember gemäß Abs. beschlossen : Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 10 . März Feststellungen aufgehoben . Sache wird neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten unerlaubten Betäubungsmitteln Fällen Einbeziehung Urteile Landgerichts Amtsgerichts verhängten Einzelstrafen Auflösung zuletzt ergangenen Urteil erkannten Gesamtfreiheitsstrafe Gesamtfreiheitsstrafe Jahren verurteilt Wertersatzverfall Höhe Euro angeordnet früheren Urteil angeordneten Wertersatzverfall Höhe Euro aufrechterhalten . Revision hat Sachrüge Erfolg . Verfahrensrügen bedürfen Erörterung . Urteilsgründe belegen Handeltreiben Angeklagten Betäubungsmitteln . ständiger Rechtsprechung Bundesgerichtshofs fällt Begriff Handeltreibens eigennützige Umsatz gerichtete Tätigkeit selbst nur gelegentliche einmalige auch nur vermittelnde Tätigkeit handelt Beschluss 26 . Oktober . Eigennützig ist Handeln nur Handeln Täters Streben Gewinn geleitet wird anderen persönlichen Vorteil verspricht Abs. Nr. Handeltreiben . Insofern bedarf Urteilsgründen konkreter Feststellungen Tatmodalität Handeltreibens ausreichend deutlich anderen Tatbegehungsweisen abgrenzt . strafrechtlichen Vorwürfe beschreibt Urteil folgt : Fall . zahlte Angeklagte hochwertiges Marihuana Fall . übergab Menge Euro gezahlt hat Unbekannte Fall . verkaufte Amphetamin Kilopreis Euro deutlich höheren Preis Euro zurückerwarb . Feststellungen lassen erforderliche Substantiierung Konkretisierung strafbaren Verhaltens Angeklagten vermissen . Fällen . 2 . ist Urteilsgründen entnehmen Tatbegehungsweise Angeklagte verwirklicht hat . Insbesondere ist Strafbarkeit Betäubungsmitteln geringer Menge festgestellt Umsatz gerichtete Tätigkeiten Einzelnen entfaltete Weise etwa Verkauf Rauschgifts nahm . belegen Urteilsgründe hinreichend Angeklagte eigennützig handelte Vorsatz erstreckte ; gilt auch Fall . Sicherlich dienten Rede stehenden Rauschgiftmengen dennoch bedarf tatsächlicher Feststellungen dahingehend Angeklagte Geschäften Gewinn ziehen wollte vgl. § Beweiswürdigung . Sache bedarf insgesamt neuer Verhandlung Entscheidung . neue Hauptverhandlung weist Senat Folgendes : Liegen hier Voraussetzungen nachträgliche Bildung Gesamtstrafe so ist gemäß § Abs. StGB Verfall spätere Urteil einheitlich anzuordnen ; neu Entscheidung berufene Tatgericht Gesamtstrafe bilden hat muss grundsätzlich Beachtung Verschlechterungsverbotes auch einzubeziehenden Urteil Amtsgerichts 16 November angeordneten Verfall neu entscheiden vgl. Urteil 29 . Mai ; NStZ-RR . Allerdings wird regelmäßig so sein Grund einheitlicher Anordnung Urteil festzusetzende Verfallsbetrag niedriger ausfallen wird früheren Entscheidung aaO .