BESCHLUSS 13 . Dezember Strafsache Vergewaltigung 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Beschwerdeführers Generalbundesanwalts Ziffer Antrag 13 . Dezember gemäß § Abs. beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 16 . Januar Ausspruch Gesamtstrafe zugehörigen Feststellungen aufgehoben . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . 2 . weiter gehende Revision wird verworfen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Vergewaltigung Fällen Einzelstrafen jeweils Jahren Monaten Gesamtfreiheitsstrafe Jahren verurteilt . Taten Nachteil geborenen Tochter geborenen Tochter geschahen Dezember . Urteil richtet Revision Angeklagten Verfahrensrügen Rüge Verletzung materiellen Rechts . Rechtsmittel hat nur Ausspruchs Gesamtstrafe Erfolg . 1 . Rüge Verstoßes § ist unbegründet . behauptete Verfahrensverstoß wird Protokoll bewiesen . Niederschrift 30 November ergibt Tagebuch Nummer auszugsweise verlesen worden ist . Somit kann auch Tagebucheintragung verlesen worden sein . 2 . Aufklärungsrügen sind unzulässig zumindest aber unbegründet . Insoweit nimmt Senat Ausführungen Antragsschrift Generalbundesanwalts 29 . Oktober Bezug . 3 . Überprüfung Urteils Sachrüge hat Schuldspruch Einzelstrafaussprüchen durchgreifenden Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben . Senat schließt insbesondere Strafkammer § Abs. StGB notwendigen Gesamtvergleich Zugrundelegung Urteil wiedergegebenen Abwägungskriterien S. f. Ablehnung minder schweren Falles Vorliegens Regelbeispiele § Abs. Satz Nr. StGB Fassung 33 . Strafrechtsänderungsgesetzes § Abs. Satz Nr. StGB geltenden Fassung besonders schwere Fälle verneint hätte . 4 . hält Gesamtstrafenausspruch rechtlichen Nachprüfung stand . Zwar hat Landgericht verkannt Einsatzstrafe Jahren Monaten Freiheitsstrafe Ausgangspunkt Bemessung Gesamtstrafe ist . Einsatzstrafe ist § Abs. StGB Berücksichtigung Person Täters Taten angemessen erhöhen . läßt hier Begründung unvertretbar hohen Gesamtfreiheitsstrafe Jahren weiteren Erwägung Angeklagten auch besonderen Strafempfindlichkeit Tatsache Taten bereits sehr lange zurückliegen mittlere Strafschärfung weit Hervorhebung Senat unterschritten wurde erkennen Strafkammer mittleren Strafschärfung gemeint hat inwiefern Strafe Gunsten Angeklagten ermäßigt hat . ist Gesamtstrafenbildung nachzuvollziehen . Senat kann überprüfen Landgericht zutreffenden rechtlichen Maßstäbe angewandt hat . Detter Otten Roggenbuck