NAMEN 1 . Dezember Strafsache Körperverletzung Todesfolge 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Verhandlung 29 November Sitzung 1 . Dezember teilgenommen haben : Vizepräsident Bundesgerichtshofes Dr. Vorsitzender Richter Bundesgerichtshof Detter Dr. Rothfuß Prof. Dr. beisitzende Richter Oberstaatsanwalt Bundesgerichtshof Vertreter Bundesanwaltschaft Rechtsanwalt Verhandlung Verteidiger Justizhauptsekretärin Justizangestellte Verhandlung Verkündung Urkundsbeamtinnen Geschäftsstelle Recht erkannt : Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts Mühlhausen 26 . April aufgehoben . Angeklagte wird freigesprochen . Kosten Verfahrens Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen hat Staatskasse tragen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Körperverletzung Todesfolge Freiheitsstrafe Monaten verurteilt Vollstreckung Bewährung ausgesetzt . Revision rügt Angeklagte Verletzung formellen materiellen Rechts . Revision hat Sachrüge Erfolg führt Freispruch Angeklagten Feststellungen Landgerichts Verurteilung Angeklagten tragen erwarten ist neuen Hauptverhandlung weitere erforderliche Feststellungen getroffen werden können . Landgericht hat wesentlichen festgestellt : 1 . 21-jährige Angeklagte war Grenzpolizei Kreis Grenze Bundesrepublik Grenzposten tätig . gab dort Grenzzäune Sicherungsanlagen . Grenzposten hatten Auftrag damals herrschenden regen Grenzverkehr unterbinden Grenzverletzer festzunehmen . Grenzverletzer galten Personen Grenze überschritten gleich Richtung Erlaubnis km tiefen Sperrzone Grenze aufhielten . 3 . September hatte spätere Tatopfer Bundesrepublik wohnte Erlaubnis Grenze passiert Mutter besuchen . Sperrzone traf Angeklagten Postenführer Uniform Grenzpolizisten erkennbar waren . forderte stehenzubleiben . Zuruf beschleunigte V. Fahrt Fahrrad . Angeklagte Karabiner bewaffnet waren gaben Warnschüsse . V. Fahrt nochmals beschleunigte zielte Angeklagte unteren Bereich inzwischen ca. m entfernten Fahrrads gab Schuß . wurde Kugel Höhe Leber-Lungengrenze getroffen war sofort tot . Angeklagte hatte Schuß Absicht V. anzuhalten festzunehmen . nahm Körperverletzung V. Treffen Beine billigend Kauf aber Tod jedoch voraussehbar war . Angeklagte hielt Grenzverletzer aber hinausgehende Gefahr darstellte . 2 . Angeklagte war unterrichtet worden geltenden Dienstvorschriften Schußwaffe Gebrauch machen durfte . hielt Vorgehen damals geltenden Dienstanweisungen struktionen rechtmäßig . Grenzposten galten insoweit insbesondere folgende Bestimmungen : § Buchst . Dienstanweisung Grenzpolizei Bewachung Demarkationslinie Sowjetokkupationszone 23 . August Anlage Befehl " war Polizist Posten Überwachung Demarkationslinie eingesetzt war verpflichtet Überschreiten Überfahren Demarkationslinie Seite Sowjetokkupationszone zurück zuzulassen Personen Demarkationslinie beliebigen Stellen überschreiten überfahren versuchten festzunehmen Polizeikommando Polizeikommandatur übergeben . § Buchst . Dienstanweisung durfte Waffe Polizei u.a. angewendet werden Flüchten Verletzer Demarkationslinie anderes Mittel Festnahme gab Haltruf Schuß Luft . " Instruktion Grenzpolizeiorgane Schutze Grenze Demarkationslinie Befehl " heißt Buchst . Posten Grenzpolizei könne Waffe Gebrauch machen Flucht Grenzverletzers anderen Möglichkeiten Festnahme Haltrufe Warnschuß erschöpft sind . Nr. Abs. " Instruktion Deutschen Verwaltung Innern 20 Juli hatten Grenzposten Grenzstreifen Versuch Person Grenze Berechtigung überschreiten Maßnahmen ergreifen Waffengebrauch festzunehmen . konnte Warnruf geschehen Person blieb Warnschuß Luft . Blieb auch erfolglos so war noch andere Möglichkeiten Festnahme gegeben waren direkte Waffengebrauch Vorschriften Sowjetische Militäradministration Waffengebrauch Grenzschutzpolizei gestattet . V. Sonderanweisung Nr. Waffengebrauch Thüringer Ministeriums Innern 23 . Februar hatte Polizeiangestellte Abgabe Zielschüssen möglichst Beine zielen Täter Aburteilung Richter zugeführt werden konnte . Flüchtete Täter Fahrzeug war Waffenwirkung erster Linie Unbrauchbarmachung Verkehrsmittels richten . 3 . Angeklagte meldete Vorfall Dienststelle holte Hilfe . wurde eingehend polizeilich Geschehnissen vernommen . Untersuchung sollte überprüft werden Angeklagte Postenführer Dienstanweisungen beachtet hatten insbesondere Anhalten aufgefordert sodann Warnschüsse abgegeben hatten . wurde Ergebnis Untersuchung bejaht . Einleitung/Einstellung strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens konnte Landgericht überzeugen Schreiben Hauptverwaltung Deutsche Volkspolizei 9 . Mai hindeutet . Angeklagte wurde Vorfall anderen Einheit Grenzpolizei versetzt schließlich 30.11.1950 Antrag entlassen . 4 . Landgericht meint Angeklagte habe rechtswidrig schuldhaft gehandelt . hätte erkennen können Schuß V. rechtmäßig gewesen sei . Unrechtseinsicht gefehlt habe liege vermeidbarer Verbotsirrtum . Auch § Abs. WStG § Abs. sei Angeklagte entschuldigt habe erkennen können Handlung rechtswidrig gewesen sei . II . Verurteilung Angeklagten hält sachlich-rechtlichen Prüfung stand . 1 . festgestellten Sachverhalt hat Angeklagte Tatbestand Körperverletzung Todesfolge erfüllt . bedingten Tötungsvorsatz hat Landgericht Ergebnis Rechtsfehler verneint . ist Angeklagte beschwert . Auch neuen Hauptverhandlung wären weitergehende Feststellungen Landgericht vermißten Willenselement bedingten Tötungsvorsatzes Jahre Tat mehr erwarten . Umständen muß auch Landgericht vorgenommene Abgrenzung bedingtem Tötungsvorsatz bewußter Fahrlässigkeit Ergebnis beanstandet werden . 2 . Annahme Landgerichts ist aber bereits zweifelhaft Tat Angeklagten rechtswidrig war . besteht geringe Wahrscheinlichkeit damalige Befehlslage Angeklagten erteilten Dienstanweisungen gedeckt gerechtfertigt war . rechtfertigende Wirkung damaligen Befehlslage ist bereits ausgeschlossen erst Grenzgesetz gesetzliche Grundlage Schußwaffengebrauch Grenze geschaffen wurde . ist vielmehr auszugehen jedenfalls Tatzeit Inkrafttreten Volkspolizei-Gesetzes Grenzgesetzes Tatrichter genannten noch Zeit Gründung stammenden fortgeltenden Befehle Dienstanweisungen struktionen ausreichende formelle Rechtsgrundlage angesehen wurden vgl. BGHSt f. ; . Überprüfung Verhaltens Angeklagten hatte Ergebnis Dienstanweisungen verstoßen hatte . Bestrafung Angeklagten ist damals erfolgt . Umständen ist Gunsten auszugehen bestehende Befehlslage Jahres damaligen ausreichte Verhalten Schußwaffengebrauch V. rechtfertigen . Frage Verhalten Angeklagten Recht Befehlslage Staatspraxis angewandt wurde gerechtfertigt war ist weitere Frage unterscheiden so verstandene Rechtfertigungsgrund Verletzung vorgeordneter auch beachtender allgemeiner Rechtsprinzipien extremen Verstoßes Verhältnismäßigkeitsprinzip Betracht bleiben muß . Allerdings müssen Fälle Tatzeit angenommener Rechtfertigungsgrund unbeachtlich angesehen wird extreme Ausnahmen beschränkt bleiben . Dementsprechend hat Bundesgerichtshof Geltung Tatzeit angenommenen Schußwaffengebrauch Grenzverletzern innerdeutschen Grenze dann verneint bedingt unbedingt vorsätzliche Töten Personen deckte weiter wollten unbewaffnet Gefährdung anerkannter Rechtsgüter Grenze überschreiten BGHSt 1 f. ; . . Nur Anlegen Minensperren innerdeutschen Grenze wurde auch Körperverletzungsvorsatz offensichtlich rechtswidrig erachtet BGHSt . Schußwaffengebrauch Zweck Festnahme Grenzverletzers Gebiet auch dann rechtswidrig anzusehen ist Körperverletzungsvorsatz -9- folgte hat Bundesgerichtshof bisher regelmäßig offengelassen Angeklagten entscheidenden Fällen entschuldigt waren zwar Handelns Befehl § Abs. . V.m . § Abs. ; Abs. WStG analog . Abs. StGB Art . Abs. EGStGB ; NStZ 488 ; BGHSt 10 vgl. auch 71 ; zumindest unvermeidbaren Verbotsirrtums BGHSt . 3 . Auch vorliegenden Fall bedarf abschließenden Erörterung Entscheidung Verhalten Angeklagten rechtswidrig war . Verhalten war jedenfalls Grund entsprechenden Anwendung § Abs. § Abs. WStG § Abs. Satz UZwG Abs. StGB Art . Abs. EGStGB Handelns Befehl entschuldigt . Tatzeit bestand zwar gesetzliche Regelung folgern war Voraussetzungen Befehl begangene rechtswidrige Handlung entschuldigt war . Abs. WStG § Abs. Satz UZwG haben Grenzpolizisten gegolten ; waren Vorschriften Tatzeit ebenso erlassen § Abs. . Gleichwohl sind Vorschriften Regelungsgehalt Beurteilung Schußwaffengebrauchs innerdeutschen Grenze Gesichtspunkt milderen Rechts Abs. StGB Art . Abs. entsprechend heranzuziehen . § Abs. WStG § Abs. hat Bundesgerichtshof bereits entschieden WStG Abs. Schuld NStZ-RR . . § Abs. Satz UZwG hier betroffenen Bereich Grenzpolizei sachnäher wäre gilt . Auch Vorschrift trifft Anordnung handelnden zugsbeamten Schuld nur erkennt bekannten Umständen offensichtlich ist Befolgen dienstlichen Anordnung Straftat begeht . Regelungsgehalt Vorschriften inhaltlich entspricht kann dahingestellt bleiben Fall Angeklagten entsprechend anzuwenden ist . Schuldausschließungsgrund entfällt Landgericht meint S. bereits dann Grenzpolizist erkennen konnte Handeln rechtswidrig war . Angeklagte handelte Sinne Vorschriften Befehl/Anordnung . hatte Grenzposten Auftrag Grenzübertritte verhindern Grenzverletzer festzunehmen erforderlich auch Anwendung Dienstwaffe . Teilweise waren Dienstanweisungen Grenzpolizei ausdrücklich Befehl bezeichnet . Militärische polizeiliche Dienstvorschriften enthalten Regel Untergebenen gerichtet sind dort bestimmten Tätigkeiten Aufgaben befaßt sind . Befehl/die Anordnung muß persönlich konkreten Einzelfall erteilt sein . Auch Einräumen Ermessenspielraums ändert Charakter Befehls vgl. § Nr. WStG ; Wehrstrafgesetz 4 . Aufl . WStG . 11 ; Riegel Strafrechtliche Nebengesetze WStG . . . . ist unschädlich Postenführer Angeklagten Schußwaffengebrauch V. befohlen hatte . Angeklagte hat Feststellungen Landgerichts erkannt Schußwaffengebrauch V. möglicherweise rechtswidrige Tat beging . war bekannten Umständen auch offensichtlich . Strafrechtsverstoß ist nur lich Zweifels Hand liegt ; Prüfungspflicht obliegt Soldaten Vollzugsbediensteten BGHSt 1 33 ; ; f. ; 10 15 ; NStZ 488 ; ; NStZ-RR . . Anwendung unmittelbaren Zwangs Grenzbereich Gebrauchs Schußwaffen ist grundsätzlich rechtlich beanstanden Grundlage Regelungen rechtsstaatlichen Grundsätzen vereinbar sind erfolgt Flucht möglicher Rechtsbrecher verhindern . Einsatz Schußwaffe Person unerlaubt Grenze überschritten hat Festnahme Flucht entziehen will ist offensichtlich rechtsstaatswidrig vgl. NStZ WStG Abs. Schuld m.w . . Angeklagten Tatzeit geltende Befehlslage war genommen offensichtlich rechtsstaatswidrig hinreichende Anhaltspunkte Grundsatz Verhältnismäßigkeit orientierte Auslegung Vorschriften Schußwaffengebrauch bot . Beurteilung Frage Verhalten Angeklagten Sicht offensichtlich rechtswidrig war fällt entscheidend Gunsten Gewicht Vorgehen V. lediglich Verletzung aber Tötung billigend Kauf nahm . hielt guten Schützen Sichtverhältnisse waren günstig . Beurteilung offensichtlichen Rechtswidrigkeit Angeklagten Tatzeit bekannten Umstände ankommt kann ferner Betracht bleiben Lebenserfahrung noch jungen Angeklagten Rückkehr Kriegsgefangenschaft Einflüssen Sowjetischen Besatzungszone geprägt war . Sicherung innerdeutschen Grenze wurde auch Grund noch bestimmten Befehlslage Seiten schon Zeit große beigemessen nur Staatsgrenze zugleich Demarkationslinie Ostblock bildete . wirkte auch persönlichen Erfahrungen Angeklagten kurze Zeit Zusammentreffen V. Arrest bestraft worden war Nachsicht Kriegsgefangenschaft kommenden Grenzverletzer Mitleid wieder freigelassen hatte . gerade Vorgang Landgericht meint Erkenntnis Angeklagten befördert haben könnte Schußwaffengebrauch auch V. rechtmäßig war ist nachvollziehbar . Gesamtwürdigung Umstände Tatgeschehens belegt Schußwaffengebrauch Angeklagten jedenfalls rechtswidrige Tat war . Ergebnis entspricht Wertung inzwischen gefestigten Rechtsprechung Bundesgerichtshofs : Schußwaffengebrauch auch unbewaffneten Grenzverletzern Tötungsvorsatz einherging wurde bisher noch Fall Verurteilung Grenzsoldaten gestützt vgl. u.a. BGHSt 71 ; . Verhalten Angeklagten bietet Besonderheiten abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten . Senat hat Angeklagten § Abs. freigesprochen Hinblick Tat Jahre verstrichene Zeit ausgeschlossen erscheint neuen Hauptverhandlung weitere Schuldspruch erforderliche Feststellungen getroffen werden können . Detter Rothfuß