BESCHLUSS 27 . August Strafsache unerlaubten Betäubungsmitteln geringer Menge u.a. 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 27 . August gemäß § Abs. beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 6 . Mai wird unbegründet verworfen Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Ergänzend bemerkt Senat : Rüge fehlenden örtlichen Zuständigkeit Landgerichts § Nr. ist unbegründet . Angeklagten war Gerichtsstand Zusammenhangs gegeben . Tatsache Verfahren früheren Mitangeklagten später abgetrennt wurde ließ Zuständigkeit Landgerichts wieder entfallen . Zuständigkeit Verbindung zusammenhängender Strafsachen geschaffen worden ist bleibt auch dann bestehen Grund Verbindung Eröffnung Hauptverfahrens wegfällt BGHSt ; Urteil 24 . Oktober StR insoweit BGHSt abgedruckt . gefährdet Bestand Urteils auch niedrigere Strafe Jahre Monate ausweist Urteilsgründe angemessen erklären Jahre Monate . verbleibt vielmehr Urteilstenor ersichtlichen verkündeten Urteilsformel entsprechenden Strafe vgl. Beschluß 8 . Februar ; Beschluß 27 . Juni ; . Detter Rothfuß ist ist Urlaubsabwesenheit Unterschrift gehindert .