BESCHLUSS 1 . Oktober Strafsache besonders schwerer Vergewaltigung u.a. 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 1 . Oktober gemäß § Abs. beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 27 . Februar wird unbegründet verworfen Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat ; jedoch wird Schuldspruch dahingehend geändert Angeklagte besonders schwerer Vergewaltigung Tateinheit Körperverletzung Körperverletzung Tateinheit versuchter Nötigung verurteilt ist . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels Nebenklägerin Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen tragen . Krehl