BESCHLUSS 20 . August Strafsache schweren sexuellen Mißbrauchs Kindes u.a. 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts Beschwerdeführers 20 . August gemäß § Abs. beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 6 . März Strafausspruch zugehörigen Feststellungen aufgehoben . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . 2 . weitergehende Revision wird verworfen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten schweren sexuellen Mißbrauchs Kindern Fällen sexuellen Mißbrauchs Kindern Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt Einzelfreiheitsstrafen : Jahr ; Jahr Monate Jahre übrigen hat freigesprochen . Verurteilung gerichtete Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision Angeklagten führt Aufhebung Strafausspruchs übrigen ist unbegründet Sinne Abs. . Falle Verurteilung sexuellen Mißbrauchs Kindes Abs. StGB : Streicheln 12jährigen Tatopfers Scheide hat Strafkammer Begründung Einzelfreiheitsstrafe Jahr ausgeführt : Regelung § StGB liegt entwicklungspsychologische Annahme zugrunde sexuelle Identität Person Fähigkeit Sexualleben bestimmen untrennbarer Teil Gesamtpersönlichkeit entwickelt äußere fremdbestimmte Eingriffe kindliche Sexualität besonderer Weise geeignet sind Entwicklung stören . Auch bislang negativen Auswirkungen Geschädigten erkennbar wurden so ist abstrakte Gefahr sehr groß Opfer oben genannten Fall vorgenommenen Handlungen Entwicklung nachhaltig beeinflusst werden könnte . Auch konkreten Fall liegt Tatgeschehen bislang erst Jahr so ausgeschlossen werden kann zukünftig noch erheblich Folgewirkungen eintreten . Angeklagte hat Geschädigte erwachsene Freundin behandelt . bestand Beziehung Angeklagten Geschädigten selbst empfundenes erhebliches Ungleichgewicht Grund sexuellen Unerfahrenheit Beziehung Angeklagten gehemmt fühlte befürchtete gegenüber sexuell richtig verhalten . Ausführungen lassen besorgen Landgericht Angeklagten unzulässigerweise § Abs. StGB Strafzweck § StGB Schutz ungestörten sexuellen Entwicklung Kindes liegt . . vgl. 74 ; Tröndle/Fischer StGB . Aufl . Rdn . strafschärfend angelastet hat . übrigen lassen Ausführungen auch noch besorgen Strafkammer verkannt hat Zweifelssatz uneingeschränkt auch Strafzumessung gilt vgl. ; . Kann Gericht hier Jahr sicheren Feststellungen Folgen Tat treffen darf Lasten Angeklagten auswirken . Nachteil Angeklagten bloße Vermutungen möglicherweise auftretender Spätfolgen Tat gestützte Strafzumessung ist unzulässig vgl. NStZ ; ; vgl. auch Tröndle/Fischer aaO Rdn . . Fall verhängte Freiheitsstrafe Jahr kann somit Bestand haben . Aufhebung Einzelstrafe führt auch Aufhebung Einzelstrafen Fällen Gesamtfreiheitsstrafe Senat ausschließen kann Rechtsfehler auch Höhe Strafen ausgewirkt hat . Detter Rothfuß Roggenbuck