BESCHLUSS 5 . August Strafsache schwerer räuberischer Erpressung 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 5 . August § Abs. beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 22 . Dezember wird unbegründet verworfen Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat ; jedoch wird Schuldspruch Fall . Urteilsgründe klargestellt Angeklagte versuchten besonders schweren Raubes schuldig ist Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen .