BESCHLUSS 8 . August Strafsache Vergewaltigung u.a. 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 8 . August beschlossen : Nebenklägerin wird Rechtsanwalt Beistand bestellt . Gründe : Nebenklägerin hat 21 Juli beantragt auch Revisionsverfahren Prozeßkostenhilfe Beiordnung Rechtsanwalt bewilligen . Antrag ist dann weitestgehende Wirkung zukommt Antrag Bestellung Beistands auszulegen ; erweist Auslegung auch begründet gesetzlichen Voraussetzungen Bestellung Beistands erfüllt sind § Abs. Nr. . beantragte Entscheidung würde erübrigen bereits Landgericht Revisionsverfahren fortwirkende Beistandsbestellung vorgenommen hätte . ist jedoch Fall . Landgericht hat Nebenklägerin vielmehr Prozeßkostenhilfe bewilligt . Beistandsbestellung steht Abschluß Revisionsverfahrens Beschluß Senats 2 . August Nebenklägerin Antrag rechtzeitig gestellt hat . Otten Detter