NAMEN 27 . August Strafsache Vergewaltigung u.a. 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Sitzung 27 . teilgenommen haben : Vorsitzende Richterin Bundesgerichtshof Dr. Richter Bundesgerichtshof Dr. h. Detter Dr. Rothfuß Prof. Dr. beisitzende Richter Bundesanwalt Vertreter Bundesanwaltschaft Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Recht erkannt : 1 . Revision Staatsanwaltschaft wird Urteil Landgerichts 5 . Februar Strafausspruch zugehörigen Feststellungen aufgehoben . 2 . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Vergewaltigung Tateinheit gefährlicher Körperverletzung Freiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . Sachrüge gestützte Strafausspruch beschränkte Revision Staatsanwaltschaft Generalbundesanwalt vertreten wird hat Erfolg . 1 . Feststellungen Landgerichts beschloß Angeklagte frühere Lebensgefährtin getrennt hatte eigene Wohnung selben Haus Angeklagte bewohnte Gewalt bringen Willen mehrfach geschlechtlich verkehren Trennung akzeptieren wollte gekränkt fühlte . Vorwand verabredete Tatabend Uhr Nebenklägerin Keller Hauses . Nebenklägerin nung zurückkehren wollte folgte griff Wohnungstür aufgeschlossen hatte zunächst Zweck mitgeführten Elektroschockgerät . dicken Kleidung Nebenklägerin erwartete Wirkung zeigte drängte Angeklagte Wohnung würgte Luft mehr bekam schwarz Augen wurde brachte Boden . Dann fesselte Schal knebelte Strumpf . Gegenständen hatte noch Spritzen mitgebracht Wasser aufgelöste BenzodiazepinTabletten aufgezogen hatte . verschloß Wohnungstür verbrachte Nebenklägerin Wohnzimmer ließ . Küche holte sodann Fleischermesser ; hielt Nebenklägerin Drohung werde schreie " kurzen " machen Hals . legte Spritzen Tisch erklärte handle " Todesspritzen " ; werde zunächst noch Male vergewaltigen sodann ebenso selbst töten . weiteren Verlauf Abends entfernte Knebel ließ Geschädigte aber weiter gefesselt ; unterhielt sah . Uhr führte Willen Nebenklägerin gewaltsam ungeschützten Geschlechtsverkehr zunächst erneut Messer bedrohte Slip zerschnitt ; Ausführung sexuellen Handlungen legte Messer Griffweite Wohnzimmertisch . Uhr erneut Laufe Vormittags vollzog wiederum Willen Geschädigten ungeschützten Geschlechtsverkehr ; auch hierbei legte Messer übrigen Hand hielt griffbereit . Uhr veranlaßte Nebenklägerin telefonisch Treffen Mutter abzusagen . vollzog wiederum Willen Geschlechtsverkehr . ließ Geschädigte sodann duschen ; räumte Wohnzimmer sorgfältig spülte benutzten Trinkgläser packte mitgebrachten Utensilien verließ Wohnung Uhr . Insgesamt befand Nebenklägerin etwa Stunden Gewalt . gesamten Tatausführung nahm Angeklagte oft Tabletten unbekanntem Wirkstoff ; rauchte mal Cannabis . Alkohol hatte Tat konsumiert noch trank Tat . Geschlechtsakte kam Samenerguß . Einmal übergab Angeklagte Flur Wohnung . 2 . Landgericht hat Gesamtgeschehen Tatplans Angeklagten natürliche Handlungseinheit angesehen nur Verbrechen Vergewaltigung Verwendung Waffen Tateinheit gefährlicher Körperverletzung Hinblick lebensgefährdende Behandlung Würgen angenommen . hat Angeklagten angenommen habe narzisstischen Persönlichkeitsstörung Verbindung Konsum unbekannten Tabletten Cannabis gesamten Tatzeit Zustand erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit befunden . Strafrahmen hat Landgericht § Abs. . V.m . Abs. StGB entnommen Sperrwirkung § Abs. StGB angenommen . Annahme minder schweren Falles hat " ausschlaggebend " gesehen Angeklagte Tatwaffe jeweils Geschlechtsakte unmittelbar Körper Geschädigten hielt " ausschlaggebend " erhebliche Verminderung Steuerungsfähigkeit S. ; weitere Strafrahmensenkung hat Hinblick § StGB abgelehnt . 3 . Revision Staatsanwaltschaft wendet Annahme minder schweren Falles § Abs. StGB Zusammenhang Feststellung verminderter Schuldfähigkeit Angeklagten . ist wirksam Strafausspruch beschränkt . Hinblick Frage Konkurrenz fehlende Erörterung § StGB nahe liegenden Bedenken Schuldspruch stehen hier zutreffende Beurteilung Schuldumfangs unabhängig konkurrenzrechtlichen Bewertung Schuldspruch möglich ist vgl. BGHSt . ; 59 ; NStZ-RR ; NStZ f. ; jeweils m.w . . ; ständ . . . 4 . Revision ist begründet . Strafzumessung ist frei Rechtsfehlern Angeklagten . Anwendung § StGB findet Urteilsgründen hinreichende Grundlage . Landgericht hat Feststellung gestützt " Grundlage " Sachverständigen diagnostizierten Persönlichkeitsstörung Intoxikation Tabletten Cannabis sei Steuerungsfähigkeit Angeklagten möglicherweise Tat samten Tatablaufs erheblich vermindert gewesen S. . bleibt akuten Intoxikation aber schon offen Wirkstoffe Angeklagten eingenommenen Tabletten beinhalteten konkret Verhalten Steuerungsfähigkeit ausgewirkt haben . Feststellung Angeklagte habe weiße Tabletten unbekannter Art eingenommen läßt Feststellung " Intoxikation " noch gar Einschränkung Steuerungsfähigkeit stützen . Soweit festgestellt ist Angeklagte habe " mal " Cannabis geraucht fehlt Feststellungen Art Menge insbesondere konkreten Wirkungen Rauschmittelkonsums . übrigen hat Angeklagte Tabletten auch Cannabis erst " Verlauf Tatausführung " genommen S. ; beruhende Intoxikation konnte Vorbereitung Tat Beginn vorliegen . Auch Feststellungen Persönlichkeitsstörung weisen Lücken sind widerspruchsfrei . Ausführungen Sachverständigen Tatrichter weitere eigene Erwägungen angeschlossen hat liegt Angeklagten sog. narzisstische Persönlichkeitsstörung Neigung überhöhten Selbstdarstellung Selbstüberschätzung mangelndes Einfühlungsvermögen gekennzeichnet sei S. . Angeklagte sei leicht kränkbar ; Fähigkeit Kränkungen verarbeiten sei eingeschränkt S. . Rechtsprechung Bundesgerichtshofs reicht Feststellung gängigen Diagnosesystemen entnommenen Diagnose hier : " narzißtische Persönlichkeitsstörung ; ; gesonderte Nennung ; vgl. auch Forensische Psychiatrie 2 . Aufl . S. konkrete Beeinträchtigung Schuldfähigkeit Zeitpunkt Tat darzulegen . gilt insbesondere sog. Persönlichkeitsstörungen deskriptive Typologien einheitlichen Systematik folgen vgl. Rasch Forensische Psychiatrie 2 . Aufl . S. Vielzahl auch normalpsychologisch wirksamer Ausprägungen Beeinträchtigungen Empfindens Verhaltens beschreiben typisierend zusammenfassen . kommt rechtliche Bewertung konkreten Auswirkungen Störung Hemmungsvermögen Beschuldigten gerade Last gelegten Tat hatte vgl. narzißtischen Persönlichkeitsstörung 340 ; NStZ 428 ; vgl. auch Tröndle/Fischer . Aufl . . m.w . . Insoweit hat Landgericht Anschluß Sachverständige hier nur ausgeführt " Persönlichkeitsmerkmale " Angeklagten wirkten " Richtung verzerrten Wahrnehmung äußerer Gegebenheiten " einseitig verzerrten Fremdwahrnehmung . Tat sei Reaktion Kränkung erlebte Trennung Nebenklägerin Angeklagten verstehen ; sei rachsüchtige Reaktion " sehen . bleibt schon Feststellung verzerrten Wahrnehmung äußerer Gegebenheiten unklar legt eher Annahme wahnhaften Erlebens nahe aber festgestellten Verhalten Angeklagten Anhaltspunkt ergibt . aber fehlt Hinweis Weise Umfang Kränkungsempfinden Rachebedürfnis Angeklagten -9- Fähigkeit § StGB vorausgesetzten erheblichen Maß beeinträchtigt haben könnten detailliert geplanten sorgfältig vorbereiteten Geiselnahme mehrfachen Vergewaltigung Abstand nehmen . wäre Urteil darzulegen gewesen . Feststellungen Opfer 20-stündigen Tatgeschehens irgendwelche gravierenden erhebliche Einschränkung Steuerungsfähigkeit hinweisenden Auffälligkeiten bemerkte enthält Urteil . Vergewaltigung jeweils Samenerguß kam Angeklagte einmal übergeben mußte besagt insoweit ; wird übrigen Resorption unbekannten Tabletten unterbrochen worden sein . Schließlich fehlt auch Darlegung konkreten inhaltlichen Beziehung Landgericht nur unverbunden nebeneinander gestellten Feststellungen Persönlichkeitsstörung " Intoxikation " Beginn Tat . Hemmung Gewalttaten beeinträchtigende kumulative wechselseitig steigernde Wirkung leichter Kränkbarkeit Cannabis-Wirkungen liegt hätte näherer Darlegung bedurft . Insgesamt erweist somit Anwendung Zweifelssatzes Feststellung erheblicher Beeinträchtigung Steuerungsfähigkeit rechtsfehlerhaft . Zweifelssatz kann erst Grundlage erschöpfenden schlüssigen Beweiswürdigung Anwendung kommen ; mangelt hier . So ist etwa planvolle Tatvorbereitung Indiz Aufhebung Steuerungsfähigkeit erwähnt S. ; ebenso sorgfältige Aufräumen Wohnung Beseitigen auch Annahme erheblicher Einschränkung Schuldfähigkeit spricht ist erörtert . rechtsfehlerhaft erweist auch zweite Gesichtspunkt Landgericht Anwendung § Abs. StGB " ausschlaggebend " gestützt hat : Angeklagte viermaligen Vergewaltigung jeweils zuvor Drohmittel eingesetzte Fleischermesser Ausführung Geschlechtsverkehrs Griffweite Sichtweite Opfers legte unmittelbar Körper Nebenklägerin hielt entsprang ersichtlich festgestellten tattechnischen Notwendigkeiten kann Tatrichter angenommene ausschlaggebende " schuldmindernde Wirkung haben . 5 . neue Tatrichter wird Frage Einschränkung Schuldfähigkeit umfassende neue Feststellungen treffen haben ; wird gegebenenfalls prüfen haben Zuziehung anderen Sachverständigen angezeigt ist . sachgerechten Bewertung Gesamtschuldumfangs steht Rechtskraft Schuldspruchs . Detter Rothfuß