BESCHLUSS 24 Juli Strafsache unerlaubten Betäubungsmitteln geringer Menge u.a. 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 24 Juli gemäß § Abs. beschlossen : Revision Angeklagen Urteil Landgerichts 28 . März wird unzulässig verworfen . Angeklagte trägt Kosten Rechtsmittels . Gründe : begründete Revision ist unzulässig Angeklagte Verteidiger Verkündung Urteils Rechtsmittelbelehrung wirksam Einlegung Rechtsmitteln verzichtet haben . Verzicht kann Prozeßhandlung grundsätzlich widerrufen angefochten zurückgenommen werden . Gründe Unwirksamkeit Erklärung sind vorgetragen sonst ersichtlich . Detter Rothfuß Otten