BESCHLUSS 17 . September Strafsache schweren Bandendiebstahls u.a. 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 17 . September gemäß § Abs. Nr. Abs. § Abs. beschlossen : 1 . Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 19 . März wird Verfahren eingestellt Angeklagte Fall Urteilsgründe versuchten schweren Bandendiebstahls verurteilt worden ist ; Umfang Einstellung fallen Kosten Verfahrens notwendigen Auslagen Angeklagten Staatskasse Last vorgenannte Urteil Schuldspruch geändert Angeklagte schweren Bandendiebstahls Fällen Fällen Versuch blieb schuldig ist . 2 . weitergehende Revision wird verworfen . 3 . Beschwerdeführer hat verbleibenden Kosten Rechtsmittels tragen . Gründe : Antrag Generalbundesanwalts hat Senat Verfahren Fall Urteilsgründe prozessökonomischen Gründen eingestellt Schuldspruch entsprechend geändert bislang insoweit getroffenen Feststellungen Versuchsstrafbarkeit belegen . Übrigen hat Überprüfung Urteils Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben . Ausspruch Gesamtfreiheitsstrafe bleibt teilweisen Einstellung Verfahrens unberührt . Hinblick verbliebenen Einzelstrafen schließt Senat Wegfall Verurteilung Versuchsfall Ausspruch Gesamtfreiheitsstrafe ausgewirkt hätte . Franke