BESCHLUSS 7 Juli Strafsache Anstiftung unerlaubten Einfuhr Betäubungsmitteln geringer Menge u.a. 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 7 Juli gemäß § Abs. beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 10 . Februar wird Maßgabe erlittene Freiheitsentziehung Maßstab verhängte Gesamtfreiheitsstrafe angerechnet wird unbegründet verworfen Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Krehl