BESCHLUSS 14 . August Strafsache 1 . 2 . unerlaubter Einfuhr Betäubungsmitteln geringer Menge u.a. 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts Beschwerdeführer 14 . August gemäß § Abs. beschlossen : Revisionen Angeklagten wird Urteil Landgerichts 7 . März Feststellungen aufgehoben . Sache wird neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittel andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Einfuhr Betäubungsmitteln Tateinheit Handeltreiben Betäubungsmitteln jeweils geringer Menge verurteilt Angeklagten Fälle Jahren Monaten Gesamtfreiheitsstrafe Angeklagten Fälle Jahren Monaten Gesamtfreiheitsstrafe . Revisionen Angeklagten haben Sachrüge Erfolg . Schuldsprüche halten sachlich-rechtlichen Prüfung stand Landgericht rechtlichen Bewertung Einfuhr Handeltreiben großen Schuldumfang ausgegangen rechtsfehlerhaft Ergebnis gelangt ist Täterschaft Angeklagten beziehe geringe Mengen Betäubungsmitteln . 1 . Angeklagten fuhren teils teils gesondert verfolgten Fällen weiteren Interessenten . mehrfach Einkauf Haschisch derlande . Kaufgeld Beteiligten erwarb nötigten Haschischmengen . Angeklagten erwarb jeweils g selbst Haschisch hatte Wirkstoffgehalt % . Rückfahrt wurde Betäubungsmittel Pkw Bundesrepublik gebracht . Angeklagten erwarben Haschisch Teil Eigenbedarf übrigen wurde Beteiligten gewinnbringend weiterverkauft . Landgericht hat Angeklagten Einkaufsfahrten teilgenommen haben jeweils gesamte Menge Tatbeteiligten eingeführten verkauften Haschischs Mittäter Einfuhr Handeltreibens geringer Menge zugerechnet . 2 . Grundlage bisherigen Feststellungen ist Annahme Mittäterschaft Angeklagten Bezug gesamten mitgebrachten Haschischmengen gerechtfertigt . Zweifel Täterschaft Angeklagten bestehen zwar Haschisch eigenen Zwecke Konsum Verkauf mitgebracht haben . hinausgehenden Mengen jeweils ebenfalls Täter nur Gehilfen anderen Tatbeteiligten sind ist auch Betäubungsmittelstrafrecht allgemeinen Grundsätzen bestimmen vgl. 2 . Aufl . § Rdn . . m.w . . Frage Täterschaft Beihilfe vorliegt ist Umstände Vorstellung Angeklagten umfaßt waren Betrachtung beantworten . Wesentliche Anhaltspunkte Wertung können eigene Interesse Taterfolg Umfang Tatbeteiligung Tatherrschaft wenigstens Wille Tatherrschaft sein vgl. StGB § Abs. Tatinteresse ; NStZ ; ; BGHSt f. ; Tröndle/Fischer StGB . Aufl . § Rdn . . . . enthält Urteil Erörterungen . fehlen schon nähere Feststellungen Angeklagten bestimmten mengen bereits ausgehändigt hat . War Fall gibt hinreichenden Anhaltspunkte Angeklagten noch eigenes weiteres Interesse Einfuhr Verkauf . Zwecke erworbenen Haschischs hatten vgl. § Abs. Nr. Einfuhr ; . 3 . April StR 5 . Juni ; a.a . Rdn . ; Körner 5 . Aufl . § Rdn . . könnte dann Täterwillen Tatherrschaft Angeklagten " fremden " ausgegangen werden . Sollten weiteren Feststellungen möglich sein ist Angeklagten auszugehen nur selbst Konsum Verkauf erworbenen Mengen Täter gehandelt haben . Wurden Gesamtmengen jeweils ungeteilt eingeführt sind Angeklagten Mittäter Einfuhr geringen Gesamtmenge . zugleich auch Gesamtmenge Täter Handel getrieben haben richtet vorstehenden Grundsätzen Abgrenzung Täterschaft Beihilfe . Besonderheiten bestehen Fällen : Fall ist Angeklagte zwar . gefahren Haschisch beschaffen Hause gewinnbringend veräußert werden sollte . gemeinsame Tatentschluß allein machte aber noch Mittäter . beteiligte Kaufgeld erworbenen g Haschisch . erhielt offenbar noch lediglich g Haschisch . einziger erkennbarer Tatbeitrag war Rückreise zeitweise Fahrzeug steuerte . Verkauf . mitgebrachten war beteiligt erhielt auch Gewinnanteil vgl. S. oben . eigenes Tatinteresse Angeklagten fuhr Handeltreiben g ist somit bisher festgestellt auch sonst erkennbar . überlassenen hat bereits erhalten hat zwar erworben eingeführt hat Menge aber Handel getrieben . Fall hat Angeklagte zusammen Beschaffungsfahrt unternommen . fuhr zwar Fahrzeug Hinweg Rückweg . Fahrt aber Haschisch nur erwarb erwarb mindestens g Folgezeit Mitwirkung Angeklagten gewinnbringend äußerte . Auch Fall ist eigenes Tatinteresse Angeklagten g Haschisch erkennbar . Zumindest hätte näherer Begründung bedurft . Fall betraf täterschaftliche Handeln Angeklagten allerdings mitgebrachte Gesamtmenge hatte nur g Eigenverbrauch Wissen Angeklagten auch g Hause gebliebenen Hier hat Angeklagte mitgebracht . Täter erworben eingeführt . Geht dargelegten Beschränkung Schuldumfangs haben Taten Angeklagten Einzelfälle geringe Menge Haschisch bezogen . Angeklagten haben jeweils g Haschisch mitgebracht . festgestellten Wirkstoffkonzentration % enthielten jeweiligen Mengen . ist Bundesgerichtshof g festgesetzte Grenzmenge vgl. BGHSt 8 ; Fall erreicht worden . 3 . Fällen ist bisher auch hinreichend festgestellt Angeklagten eigennützig gehandelt haben . Tatbestand Handeltreibens setzt Täter eigennützigen eigensüchtigen Gründen Absatz Betäubungsmitteln ermöglicht fördert . . vgl. BGHSt f. . ; § Abs. Nr. Handeltreiben . Fall hat Angeklagte Mitfahren Fahrt selbst erkennbaren Vorteil gehabt . Verkauf Haschisch war beteiligt so mit-)täterschaftliches Handeltreiben bisher belegt ist . gilt auch Fall . Hier hat Angeklagte g eingeführt g mitbrachte verkaufen wollte . mitgebrachten Haschisch Vorteil ziehen konnte wollte hat Landgericht bisher festgestellt so insoweit täterschaftliches Handeltreiben belegt ist Beihilfe Betracht kommt . 4 . Angeklagten . brachten Täter Einfuhr jeweils geringer Menge Betracht kommen wird neue Tatrichter prüfen haben Angeklagten Beihilfe Taten strafbar gemacht haben . 5 . Fällen Angeklagten eigene Zwecke Haschisch mitgebracht haben ist unterscheiden Menge Eigenkonsum Verkauf bestimmten Menge . Mengen Grenze geringen Menge überschreiten richtet Strafbarkeit § Abs. Nr. Strafzumessung gegebenenfalls § Abs. Nr. . Beschaffung Teilmengen Eigenkonsum haben Angeklagten tateinheitlich Erwerbs Einfuhr Betäubungsmitteln strafbar gemacht vgl. Abs. Nr. Konkurrenzen ; Franke/Wienroeder a.a . Rdn . m.w . Verkaufsmenge weiterer Tateinheit allein anderen Tatformen Teilstücke hierin aufgehen vgl. BGHSt ; 30 ; § Abs. Nr. Konkurrenzen Franke/Wienroeder a.a . Rdn . m.w . . Angeklagten zugleich Gehilfen Tatbeteiligten . Einfuhr Handeltreiben geringer Menge anzusehen sind steht auch Beihilfe Tateinheit vorgenannten Vergehen . Detter Otten