BESCHLUSS 2 . August Strafsache versuchten Totschlags 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 2 . August gemäß § Abs. beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 19 . März wird unbegründet verworfen Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat . kann offenbleiben Landgericht Voraussetzungen § StGB rechtsfehlerfrei verneint hat . Senat schließt jedoch konkreten Strafzumessungserwägungen verhängte Strafe beruht . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Detter Otten