BESCHLUSS 25 . Juni Strafsache Verabredung Mord u.a. 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 25 . Juni gemäß Abs. beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 12 . Januar wird unzulässig verworfen . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Gründe : Revision Angeklagten ist unzulässig Urteilsverkündung wirksam Rechtsmittel verzichtet hat § Abs. Satz . Senat nimmt insoweit zutreffenden Ausführungen Generalbundesanwalts Antragsschrift 28 . Mai Bezug weitere Vorbringen Verteidigers 23 . Juni ausgeräumt werden . Senat verspricht Anbetracht vorliegenden dienstlichen Äußerungen weitere Angeklagten Erfolg versprechende Aufklärung Freibeweisverfahren Frage Rechtsmittelverzicht Bestandteil verfahrensbeendenden Absprache war . kommt Angeklagte selbst Schreiben 25 . Januar vorträgt sei gar Rechtsmittelverzicht abgesprochen gewesen weiter Hauptverhandlungsprotokolls ausdrücklich Rechtsmittelbelehrung erteilt wurde Schreiben Verteidigers 26 . Juni auch Möglichkeit damaligen Verteidiger veranlaßten Fehlvorstellungen Angeklagten erörtert wird . Insgesamt hat Beschwerdeführer jedenfalls Umstände dargetan gar nachgewiesen ausnahmsweise Wirksamkeit Prozeßhandlung hier Rechtsmittelverzichtserklärung Angeklagten Frage stellen könnten . Hinblick Angeklagte selbst Schreiben 25 . Januar " Wiedereinsetzung alten Stand beantragt merkt Senat : Abgesehen wirksame Rechtsmittelverzicht zugleich Möglichkeit Wiedereinsetzung vorigen Stand ausschließt vgl. u.a. Senatsbeschluß 7 . August m.w . ist Antrag schon unzulässig Wiedereinsetzung Raum ist Beschwerdeführer Frist versäumt hat vgl. u.a. Beschluß 26 . Mai . Detter Rothfuß Otten