BESCHLUSS 14 . Juni Strafsache unerlaubten Betäubungsmitteln geringer Menge 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 14 . Juni gemäß § Abs. beschlossen : Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts Gießen 4 . Februar betrifft Rechtsfolgenausspruch zugehörigen Feststellungen aufgehoben . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten unerlaubten Betäubungsmitteln geringer Menge Freiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . hat Fahrerlaubnis Sperrfrist Jahren entzogen Führerschein eingezogen . Weiter hat Einziehung Pkw angeordnet . wirksam Rechtsfolgenausspruch beschränkten Revision rügt Angeklagte Verletzung materiellen Rechtes . Rechtsmittel hat vollem Umfang Erfolg . Angeklagte fuhr 19 . August Pkw Nähe bekannten Mitangeklagten B. revidiert hat ebenfalls eingezogenen übernehmen . sollten Vorstellung ca. gewinnbringenden bestimmtes Haschisch befinden . Wagen Betäubungsmitteln sollte vorher bezeichnete Garage verbringen . Belohnung waren mindestens g Haschisch versprochen worden . Angeklagte stellte eigenen Wagen übernahm Betäubungsmitteln beladenen wurde aber alsbald Polizei festgenommen . Wagen befanden knapp Haschisch EcstasyTabletten . Strafkammer " Tatausführung benutzten Personenkraftwagen gemäß § StGB " eingezogen hat hat Strafzumessungserwägungen Einziehung Angeklagten gehörenden Pkw erwähnt . hat Wert Pkw angegeben . ist hier rechtsfehlerhaft . Einziehung gemäß § Abs. Nr. StGB ist Nebenstrafe Teil Strafzumessung Gesamtbetrachtung erfordert vgl. . erheblicher wirtschaftlicher Verlust Einziehung kann strafmildernd berücksichtigen sein vgl. StGB § Abs. Strafzumessung Schuldausgleich . ergebenden Zusammenhang Nebenstrafe braucht Urteil jedoch einzugehen Einziehung Einzelfall Bemessung Hauptstrafe wesentlich beeinflussen vermag also bestimmender Zumessungsfaktor ist . Wert § Abs. Nr. StGB eingezogenen Gegenstände ist insoweit anders beurteilen andere Gesichtspunkte Strafzumessung . ausdrücklichen Hervorhebung Urteilsgründen bedarf nur konkreten Fall Verhältnis Zumessungsgründen Gewicht hat maßgebliche Bedeutung Strafhöhe zukommt vgl. . auch hier Hinblick immerhin Haschisch Handel getrieben wurde wirtschaftlichen Verhältnisse Angeklagten geordnet bezeichnet werden sehr naheliegt Einziehung gebrauchten maßgebliche Bedeutung Strafhöhe zukommt so kann abschließend letztlich doch nur beurteilt werden Wert Pkw mitgeteilt wird wirtschaftlichen sonstigen Folgen Einziehung Angeklagten dargestellt werden . kann auch Sicherheit ausgeschlossen werden ansonsten rechtsfehlerfrei verhängte Freiheitsstrafe Jahren Monaten ausschließlich Handeltreiben Haschisch zugrundegelegt wurde erörtern Angeklagten weiteren Haschisch Ecstasy-Tabletten dolus eventualis wenigstens Fahrlässigkeit § Abs. vorlag erheblichen Wert eingezogenen Pkw doch niedriger ausgefallen wäre . Senat kann Antrags Generalbundesanwalts Aufhebung Strafausspruchs verschließen . gilt auch weitergehenden Antrages Angeklagten betreffenden Rechtsfolgen insgesamt aufzuheben . Generalbundesanwalt weist insoweit Dauer Sperrfrist Neuerteilung Fahrerlaubnis näher begründet wurde Urteilsgründe erkennen lassen Einziehung § StGB zwingend ist pflichtgemäßen Ermessen Tatrichters steht . Jedenfalls kann Senat hier letztlich sicher ausschließen Freiheitsstrafe Nebenstrafe Maßregel Besserung Sicherung wechselseitig beeinflußt haben vgl. auch StGB § Abs. Schuldausgleich . Rechtsfolgenausspruch war beantragt insgesamt zugehörigen Feststellungen aufzuheben . Detter Otten Rothfuß