BESCHLUSS 10 Juli Strafsache unerlaubten Betäubungsmitteln geringer Menge u.a. 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 10 Juli gemäß § § Abs. Abs. beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 7 . Januar wird 1 . Verfahren gemäß § Abs. eingestellt Angeklagte versuchten Besitzes Betäubungsmitteln geringer Menge Fall verurteilt worden ist ; insoweit fallen Kosten Verfahrens Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen Staatskasse Last 2 . genannte Urteil Schuldspruch geändert Angeklagte Betäubungsmitteln Fällen Betäubungsmitteln geringer Menge Besitzes Betäubungsmitteln geringer Menge Fällen schuldig ist Ausspruch Gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben . II . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . . weitergehende Revision wird verworfen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Betäubungsmitteln Fällen Betäubungsmitteln geringer Menge Besitzes Betäubungsmitteln geringer Menge Fällen versuchten Besitzes Betäubungsmitteln geringer Menge Gesamtfreiheitsstrafe Jahren verurteilt . Verletzung formellen sachlichen Rechts gestützte Revision Angeklagten hat Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg übrigen ist Rechtsmittel Sinne § Abs. unbegründet . Senat hat Antrag Generalbundesanwalt Verfahren gemäß § Abs. eingestellt Angeklagte Fall Urteilsgründe verurteilt worden ist . Zwar tragen bisherigen Feststellungen Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat Verurteilung versuchten Besitzes Betäubungsmitteln geringer Menge . Landgericht Anklagepunkt weiteren vorwurfs Ausübung tatsächlichen Gewalt Totschläger § Abs. Ziffer WaffG Möglichkeit § Gebrauch gemacht hat müßte Anklagepunkt Zurückverweisung neu verhandelt werden . erscheint Senat sinnvoll . Einstellung führt Änderung Schuldspruchs Wegfall Einzelfreiheitsstrafe Jahr Aufhebung Ausspruchs Gesamtfreiheitsstrafe . Senat kann völlig ausschließen wegfallende Einzelstrafe noch niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannte verhängt worden wäre . Detter Rothfuß