BESCHLUSS 12 Juli Strafsache sexuellen Mißbrauchs Kindes 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts 12 Juli gemäß § § Abs. Abs. beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 1 . Februar Strafausspruch ergänzt Ausgleich Nichterstattung Geldbetrags Höhe DM Angeklagte Erfüllung Bewährungsauflage Urteil Amtsgerichts 8 November bezahlt hat Monate Freiheitsstrafe Vollstreckung Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten anzurechnen sind . 2 . weitergehende Revision Angeklagten wird unbegründet verworfen . 3 . Angeklagte hat Kosten Rechtsmittels Nebenklägerin Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen tragen . Gründe : Rechtsfehler Lasten Angeklagten enthält angefochtene Urteil allein insoweit Ausgleich Nichterstattung Erfüllung Bewährungsauflage gezahlten Geldbetrags unterblieben ist . Insoweit hat Generalbundesanwalt Zuschrift Senat ausgeführt : " Strafkammer hat ursprünglich Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe Monaten Urteil Amtsgerichts 8 November Gesamtfreiheitsstrafe gemäß § StGB einbezogen . Verfahren erteilte Bewährungsauflage Höhe DM hat Beschwerdeführer bezahlt S. . Sachlage war ausreichend Umstand Rahmen Strafzumessung nur allgemein Gunsten Beschwerdeführers berücksichtigen . Rechtsprechung ist Ausgleich Nichterstattung genannten Leistung vielmehr Strafvollstreckung verkürzende Anrechung Gesamtfreiheitsstrafe bewirken BGHSt ; NStZ-RR ; Beschluss 19 . Mai . gegebenen Umständen kann ausgeschlossen werden Tatrichter zusätzlich allgemein strafmildernden Berücksichtigung Erfüllung Bewährungsauflage Monate Freiheitsstrafe angerechnet hätte . " tritt Senat . Ergänzung Strafausspruchs erfolgt entsprechender Anwendung § Abs. . weitergehende Revision Angeklagten ist unbegründet Sinne § Abs. . Otten Rothfuß