BESCHLUSS 19 . Juni Strafsache unerlaubten Betäubungsmitteln geringer Menge u.a. 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 19 . Juni gemäß § § . Abs. beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 5 . Dezember Antrag Wiedereinsetzung vorigen Stand werden unzulässig verworfen . Beschwerdeführer hat Kosten Revision tragen . Gründe : Revision Angeklagten ist unzulässig Angeklagte Verkündung angefochtenen Urteils Rücksprache Verteidiger wirksam Rechtsmittel verzichtet hat § Abs. Satz . Verzicht kann Prozeßhandlung widerrufen Irrtums angefochten sonst zurückgenommen werden . . ; BGHSt . Ausnahmsweise kann allerdings unzulässiger Willensbeeinflussung etwa Gericht verantwortende Drohung Täuschung veranlaßt ist unwirksam sein . Anfechtung Rechtsmittelverzichts Drohung Irreführung Pflichtverteidiger überhaupt möglich wäre kann offenbleiben . Empfehlung Pflichtverteidigers Sicht milde Urteil anzunehmen sonst Revision Staatsanwaltschaft höheren Strafe rechnen sei ist Drohung noch Täuschung sehen selbst Verteidiger erwartenden Freiheitsstrafe Jahren gesprochen haben sollte nur naheliegt Übersetzungsfehler beruht Antrag Staatsanwaltschaft lautete Jahre Gesamtfreiheitsstrafe . Angeklagte abgegebenen Verzichtserklärung Tragweite Erklärung bewußt gewesen sein will ist glaubhaft . hat selbst angegeben Urteil habe annehmen wollen . Behauptung dennoch geglaubt haben Erklärung gebunden sein Überprüfung Revisionsinstanz erreichen können entbehrt Grundlage . Otten Rothfuß