NAMEN 6 . August Strafsache Totschlags u.a. 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Sitzung 6 . teilgenommen haben : Richter Bundesgerichtshof Dr. Vorsitzender Richter Bundesgerichtshof Dr. Detter Richterin Bundesgerichtshof Dr. Otten Richter Bundesgerichtshof Prof. Dr. Richterin Bundesgerichtshof Roggenbuck beisitzende Richter Oberstaatsanwalt Bundesgerichtshof Vertreter Bundesanwaltschaft Rechtsanwalt Verhandlung Verteidiger Rechtsanwältin Vertreterin Nebenklägers Justizhauptsekretärin Justizangestellte Verkündung Urkundsbeamtinnen Geschäftsstelle Recht erkannt : 1 . Revision Staatsanwaltschaft wird Urteil Landgerichts 16 . August ausgenommen Verurteilung Erwerbs halbautomatischen Selbstladekurzwaffe Einziehungsanordnung zugehörigen Feststellungen aufgehoben . Aufrechterhalten bleiben jedoch äußeren Feststellungen Tötung Ehefrau Angeklagten . 2 . Revision Nebenklägers wird vorgenannte Urteil Feststellungen aufgehoben Angeklagte freigesprochen worden ist . 3 . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittel andere Schwurgerichtskammer Landgerichts zurückverwiesen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Totschlags Tateinheit unerlaubtem Führen halbautomatischen Selbstladekurzwaffe unerlaubten Erwerbs Waffe Gesamtfreiheitsstrafe Jahren verurteilt halbautomatische Selbstladepistole hat eingezogen . Vorwurf weiteren Tötungsdelikts Tötung hat Schwurgerichtskammer Angeklagten tatsächlichen Gründen freigesprochen . Feststellungen erwarb Angeklagte Jahre unbekannten Person halbautomatische Selbstladepistole . Waffe verwahrte Betriebsgelände Ö. . Juli erhielt Kenntnis Gerücht Ehefrau spätere Tatopfer habe außereheliches Verhältnis zweiten Tatopfer . 28 . August traf klagten Betriebsgelände . Angeklagten gelang dann auch Ehefrau Vorwand dorthin locken . Büros gelegenen Wohnung kam Zusammentreffen Personen . Aufenthalts Wohnung wurde Schüssen Pistole Angeklagten Ehefrau getötet . Anschließend erschoß Angeklagte Ehefrau Waffe . verständigten Polizeibeamten erklärte Ehefrau habe zunächst erschossen dann Selbstmord begangen . Entsprechende Angaben machte auch Hauptverhandlung . Landgericht sieht erwiesen Ehefrau Angeklagten Selbstmord begangen hat erschossen worden ist . Angeklagten frau getötet worden ist hält Schwurgerichtskammer aber Anklage auch Tat Angeklagten anlastet ungeklärt hat insoweit freigesprochen . Entscheidung wenden Angeklagte Vorwurfs Tötung freigesprochen worden ist Staatsanwaltschaft Nebenkläger Verletzung sachlichen formellen Rechts gestützten Revisionen . Staatsanwaltschaft erstrebt Verurteilung Angeklagten Mordes Tötung Ehefrau . II . Rechtsmittel haben Sachrüge Erfolg Erörterung bedarf . 1 . Spricht Tatrichter Angeklagten Zweifel Täterschaft überwinden vermag so ist Revisionsgericht Regel hinzunehmen . hat insoweit nur beurteilen Tatrichter Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind . ist dann Fall Beweiswürdigung widersprüchlich unklar lückenhaft ist Denkgesetze gesicherte Erfahrungssätze verstößt . Rechtlich beanstanden sind Beweiserwägungen auch dann erkennen lassen Gericht überspannte Anforderungen Verurteilung erforderliche Überzeugungsbildung gestellt beachtet hat absolute Gegenteil denknotwendig ausschließende anzweifelbare Gewißheit erforderlich ist vielmehr Lebenserfahrung ausreichendes Maß Sicherheit genügt vernünftige bloß denktheoretische Möglichkeiten gegründete Zweifel zuläßt . . . Beweiswürdigung selbst muß Tatrichter festgestellten Indizien auseinandersetzen geeignet sind Beweisergebnis Gunsten Ungunsten Angeklagten beeinflussen . muß Urteilsgründen ergeben einzelnen Beweisergebnisse nur isoliert gewertet umfassende Gesamtwürdigung einbezogen wurden . Indizien können Gesamtheit Gericht entsprechende Überzeugung vermitteln auch Mehrzahl Beweisanzeichen jeweils allein Nachweis Täterschaft Angeklagten ausreicht vgl. u.a. § Beweiswürdigung 11 ; Beweiswürdigung unzureichende ; NStZ 492 ; . 2 . Anforderungen wird Urteil Angeklagte freigesprochen worden ist gerecht . Urteilsgründe lassen Überspannung Anforderungen Verurteilung besorgen . Annahme auch Ehefrau Angeklagten käme Täterin Tötung Betracht war Widerlegung Einlassung Angeklagten Ehefrau habe Selbstmord begangen äußerst unwahrscheinlich fernliegend . Landgericht hätte auseinandersetzen müssen Täterschaft Ehefrau Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte schon relativiert worden sind Angeklagte Feststellungen versucht hat Selbstmord vorzutäuschen . Zwar kann grundsätzlich widerlegte Einlassung allein Grundlage Angeklagten ungünstigen Sachverhaltsfeststellung gemacht werden vgl. NStZ muß aber gelten komplexen Tatgeschehen Teile Einlassung unrichtig erwiesen Beurteilung gesamten Geschehens wesentlicher Bedeutung sind losgelöst anderen Teil beurteilt werden können . Fall darf Beweiswürdigung Widerlegung Einlassung bleiben vgl. auch § Überzeugungsbildung . Tatrichter hätte Rahmen Gesamtwürdigung nachvollziehbar darlegen müssen hinreichende Anhaltspunkte Richtigkeit lebensfremd erscheinenden Einlassung Tötung bestehen . kommt Angaben Angeklagten Tathergang ganz erheblich Glaubhaftigkeit verloren Einlassung Tatgeschehen jeweils Ergebnis Beweisaufnahme insbesondere Bekundungen Sachverständigen anpaßte vgl. S. Schwurgerichtskammer auch auseinandersetzt Angaben Angeklagte Vorfällen früher gemacht hat . Landgericht Verurteilung ablehnt " Würdigung Hauptverhandlung erhobenen Beweise Zweifel verbleiben " Angeklagte auch getötet hat Indizien Täterschaft Angeklagten sprechen nur aufzählt S. . deutet fehlerhafte Anwendung " Zweifelssatzes . Grundsatz gilt entlastende Indiztatsachen lediglich Schluß unmittelbar entscheidungsrelevante Tatsache gezogen werden kann nur abschließende zusammenfassende gung Indiztatsachen vgl. einzelnen NStZ § Beweiswürdigung w. . Gesamtwürdigung fehlt jedoch . Schwurgerichtskammer hat Täterschaft Angeklagten sprechenden Gründe aufgezählt isoliert gewürdigt Gesamtprüfung -würdigung Beweisanzeichen jedoch vorgenommen . erheblichen Täterschaft Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte hätten jedoch Gesamtabwägung Täterschaft sprechenden Gesichtspunkten einbezogen werden müssen . lediglich summarische Feststellung Indizien Bewertung wird Anforderungen sachgerechte Beweiswürdigung gerecht . Abgewogen werden mußte insoweit Berührung Tatwaffe hindeutenden DNA-Spuren Pistole S. Händen gesicherten Schmauchspuren S. Beweisbedeutung Täterschaft zukam Angeklagte Selbstmord Ehefrau vorgetäuscht hat Landgericht rechtsfehlerfrei ausgeht . Berühren Tatwaffe war Zusammenhang unbedingt erforderlich Kontaktspuren Tatopfers verursachen . Wichtig Gesamtwürdigung wäre auch gewesen Motiv Tötung fern lag Angeklagte Ehefrau nur Vorwand gebracht hatte Anwesen begleiten S. Wissen klagten befand . fehlerhafte Beweiswürdigung führt Aufhebung Urteils Angeklagte Vorwurf Tötung freigesprochen -9- worden ist . 3 . Bestand haben kann Urteil Landgerichts auch Angeklagte Tötung Ehefrau nur Totschlags StGB aber Mordes § StGB verurteilt worden ist . mögliche Verurteilung Angeklagten Tötung kann Auswirkungen rechtliche Einordnung Tat Nachteil Ehefrau Angeklagten haben . Zumindest Annahme niedriger Beweggründe Verdeckung anderen Straftat liegt dann fern . rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen äußeren Tatgeschehen Tötung können jedoch aufrechterhalten bleiben . Detter Otten Roggenbuck