BESCHLUSS StR 9 . Mai Strafsache unerlaubten Betäubungsmitteln geringer Menge 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 9 . Mai gemäß § Abs. beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 5 . Dezember wird unbegründet verworfen . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Betäubungsmitteln geringer Menge Fällen Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt übrigen freigesprochen . hiergegen eingelegte Verfahrensrüge allgemeine Sachrüge gestützte Revision ist unbegründet Sinne § Abs. . Verfahrensrüge ist verspätet unzulässig . Nachprüfung Urteils Grund allgemein erhobenen Sachrüge hat Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben . Landgericht Handel weiteren Kilogramm Haschisch Feststellungen wesentlichen bestanden haben soll " strafbar angesehen hat ist Angeklagte ebensowenig beschwert lerhafte Annahme nur Tat Fall Urteilsgründe Nichtanordnung Verfalls . fehlerhaften Anwendung § Abs. StGB beruht Urteil . Senat kann ausschließen gebotene Zugrundelegung § Abs. StGB gemilderten Strafrahmens hier noch niedrigeren Strafe geführt hatte . Rothfuß