BESCHLUSS 14 . Juni Strafsache versuchten Totschlags u.a. ECLI : : 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts Beschwerdeführers 14 . Juni gemäß § Abs. beschlossen : Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 2 . Dezember Feststellungen aufgehoben . Sache wird neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Schwurgericht tätige Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten versuchten Totschlags Tateinheit gefährlicher Körperverletzung Freiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . gerichtete Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision hat Erfolg . Feststellungen Landgerichts gerieten Angeklagte Nebenkläger kannten 12 . April öffentlichen Facebook-Account Nebenklägers Mathematikrätsel Streit . kam wechselseitigen Beschimpfungen Beleidigungen . Vormittag nächsten Tages Facebook weiteren beleidigenden aggressiven provokanten Äußerungen Seiten gekommen war begegneten Angeklagte Nebenkläger zufällig Straße . Angeklagte erkannte Nebenkläger zuvor Facebook-Profilbild gesehen hatte . vorangegangenen Beschimpfungen Beleidigungen entschloss Angeklagte spontan Nebenkläger mitgeführten Messer Abreibung verpassen körperlich verletzen wollte Tod zumindest billigend Kauf nahm . Angeklagte sprang Handy beschäftigten Böses ahnenden Nebenkläger stieß linken Hand Messer scharfen Klingenseite oben Bauch zog Drehbewegung wieder . Nebenkläger erschrak schrie wandte flüchten . Nunmehr versetzte Angeklagte Nebenkläger Bereich rechten Niere weiteren wuchtigen Messerstich Rücken so Klinge Schaft Körper eindrang Nierenschlagader Nierenvene rechten Niere durchtrennte . Stich Bauch war abstrakt Stich Rücken konkret lebensgefährlich . Nebenkläger taumelte Boden kam Nähe Baumes Liegen . hatte Angeklagten Facebook Foto gesehen hatte inzwischen erkannt Facebook gestritten hatte . hielt Arme schützend Körper trat Füßen Angeklagten . Gleichzeitig rief Angeklagte solle aufhören tue leid . Angeklagte Entschuldigung Nebenklägers hörte sah blutete beugte packte Kragen schrie : " tut leid ? " Nebenkläger konnte jedoch mehr antworten Angeklagte realisierte . ging Nebenkläger erlittenen Stichverletzungen versterben könne ließ verließ Ruhe Tatort . lebensgefährlich verletzte Nebenkläger konnte Notoperation gerettet werden . II . Revision Angeklagten ist begründet . 1 . Kammer ist zunächst zutreffenden rechtlichen Maßstab Annahme beendeten Versuchs Totschlags ausgegangen . Maßgeblich ist Vorstellungsbild Täters letzten Ausführungshandlung Senat Urteil 29 . Juni NStZ ; Beschluss 27 November NStZ . liegt beendeter Versuch bereits dann Täter naheliegende Möglichkeit Erfolgseintritts erkennt selbst Erfolg will noch billigt Urteil 25 November NStZ . Kenntnis tatsächlichen Umstände Erfolgseintritt nahe legen reicht aaO . 2 . Maßstäben genügenden Feststellungen Landgerichts Angeklagte sei Geschädigten abließ ausgegangen Messerstichen versterben könnte sind zwar durchaus naheliegend werden aber Kammer vorgenommene Beweiswürdigung getragen . Beweiswürdigung ist Sache Tatgerichts . obliegt Inbegriff Hauptverhandlung Urteil Schuld Unschuld Angeklagten bilden § . kommt Revisionsgericht angefallene Erkenntnisse anders gewürdigt Zweifel überwunden hätte . Vielmehr hat Revisionsgericht tatrichterliche Überzeugungsbildung selbst dann hinzunehmen andere Beurteilung näher gelegen hätte überzeugender gewesen wäre vgl. Urteil 24 . März NStZ-RR . Schlussfolgerungen Tatgerichts brauchen zwingend sein genügt möglich sind . . ; vgl. Urteil 12 . Februar . revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt Tatgericht unterlaufen sind . ist sachlich-rechtlicher Hinsicht insbesondere Fall Beweiswürdigung widersprüchlich unklar lückenhaft ist Denkgesetze gesicherte Erfahrungssätze verstößt . . ; vgl. Senat Urteil 26 . Oktober . . muss tatrichterliche Beweiswürdigung nachvollziehbaren tragfähigen Grundlage beruhen Urteil 13 Juli . . Maßstäben genügt tatrichterliche Beweiswürdigung . Kammer führt Rahmen Beweiswürdigung lediglich Feststellung Rücktrittshorizont Angeklagten beruhen Einlassung bereits dargelegten glaubhaften Angaben Zeugen . Beweiswürdigung ist widersprüchlich lückenhaft . Widersprüchlichkeit zeigt zunächst Angeklagte Kammer geschilderten Einlassung gerade lebensgefährlichen Verletzung Nebenklägers ausging . Vielmehr führt Urteil Einlassung Angeklagten UA habe Eindringen Messers Körper gespürt . habe Blut gesehen auch Messerklinge sei frei Blutanhaftungen gewesen . habe gedacht schädigte habe nur weiche Knie bekommen . Kammer Einlassung rechtsfehlerfrei widerlegt erachtet hat ergibt jedenfalls angenommene Rücktrittshorizont Angeklagten . Aussagen Zeugen sind ebenfalls geeignet Kammer gezogenen Schluss Rücktrittshorizont Angeklagten unterlegen . Darstellung Kammer ist Zeuge Schreie aufmerksam geworden Tatort geeilt . beobachtete dort Angeklagte Boden liegenden Nebenkläger beugte Kragen festhielt . Rückschlüsse Rücktrittshorizont Angeklagten zulassen soll ist Urteil dargestellt bleibt . Gleiches gilt Angaben Zeugen vierten Stock Wohnung Angeklagten Messer Nebenkläger beobachtete sah Blut Rücken Nebenklägers Boden lief . habe gedacht Nebenkläger Wurzelwerk Baumes lag aufgeratscht habe . Rückschluss Darstellung Zeugen Beurteilung Rücktrittshorizonts eröffnen soll erschließt wird Urteil erörtert . Gesamtzusammenhang Urteilsgründe ist ebenfalls geeignet Schluss Kammer Rücktrittshorizont Angeklagten tragen . Zwar stellt Kammer zutreffend Angeklagte wusste zweimal Messer sensible Körperbereiche Ne- benklägers gestochen hatte . hatte insoweit rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung wahrgenommen Nebenkläger blutete . zusätzlichen Annahmen Kammer Angeklagte habe ferner realisiert Nebenkläger mehr habe antworten können erweist Urteil jedoch lückenhaft . Annahme findet Beweiswürdigung Stütze . hatte Nebenkläger kurz zuvor mehrfach gerufen solle aufhören tue leid . Angeklagte unmittelbar ausgegangen sein soll Nebenkläger könne mehr antworten ist Gesamtzusammenhang Urteils entnehmen noch liegt festgestellten Tatumständen Hand . Letzlich ist auch ohnehin missverständliche Formulierung rechtlichen Würdigung Angeklagte musste ausgehen Geschädigte Stichverletzungen sterben könne tragfähig vgl. Beschluss 29 . Mai NStZ . 3 . Senat kann ausschließen Urteil fehlerhaften Beweiswürdigung beruht . Sache bedarf neuer Verhandlung Entscheidung . aufgezeigte Mangel zwingt auch Aufhebung genommen rechtlich beanstandenden Verurteilung tateinheitlich begangener gefährlicher Körperverletzung . Krehl Grube Richterin Wimmer ist Unterschriftsleistung gehindert . Krehl