BESCHLUSS 26 . April Strafsache schweren Raubes 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 26 . April gemäß § Abs. einstimmig beschlossen : Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 13 . Dezember Feststellungen aufgehoben Unterbringung Angeklagten Entziehungsanstalt angeordnet worden ist . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . weitergehende Revision wird verworfen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten schweren Raubes Fällen Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt Unterbringung Entziehungsanstalt angeordnet . wendet Revision Angeklagten Verfahrensrüge Sachrüge . Rechtsmittel hat § Abs. gestützten Verfahrensrüge Erfolg Unterbringung Angeklagten hungsanstalt angeordnet ist übrigen ist unbegründet Sinne § Abs. . Beschwerdeführer beanstandet Recht Anklageschrift noch Eröffnungsbeschluß Möglichkeit Unterbringung Entziehungsanstalt hingewiesen worden ist auch Hauptverhandlung Gericht Hinweis erteilt hat . Hinweis wurde Schlußantrag Staatsanwalts Maßregel anzuordnen entbehrlich Abs. Hinweispflicht . Urteil war aufzuheben übrigen rechtsfehlerfrei begründete Unterbringung § StGB angeordnet worden ist . Senat kann ausschließen Angeklagte prozeßordnungsmäßigem Verfahrensablauf anders verteidigt hätte . Detter Otten