BESCHLUSS 27 . Juni Strafsache Betruges hier : Antrag Wiedereinsetzung vorigen Stand ECLI : : 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 27 . Juni gemäß beschlossen : Antrag Angeklagten Wiedereinsetzung vorigen Stand Versäumung Frist Begründung Revision Urteil Landgerichts 20 . April wird Kosten unzulässig verworfen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Urteil 20 . April Betruges Fällen Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . Urteilsverkündung wurde Angeklagten Rechtsmittelbelehrung erteilt auch Frist Revisionsbegründung äußerte . Angeklagte legte Schriftsätze Verteidiger B. Revision . Urteil wurde Rechtsanwalt Rechtsanwalt 2 . 8 . September zugestellt . Revisionsbegründung bisher eingegangen war hat Landgericht Beschluss 31 . Oktober Rechtsanwalt 8 November zugestellt wurde Revision Angeklagten unzulässig verworfen . 15 November eingegangenen Schriftsatz hat Angeklagten Wiedereinsetzung vorigen Stand beantragt Rechtsmittel begründet . hat vorgetragen anwaltlich versichert Protokoll Hauptverhandlung sei zugestellt worden . Habe verschiedenen Verteidiger Tatsacheninstanz durchgehend Hauptverhandlung teilgenommen sei Angeklagten schon Amts Versäumung Revisionsbegründungsfrist Wiedereinsetzung gewähren auch nur Verteidiger zugestellt worden sei . Jedenfalls treffe Angeklagten Verschulden Fristversäumung . habe mehrfach Rechtsanwalt Fristen erkundigt . klagte habe Erklärung vertrauen dürfen Revisionsbegründungsfrist beginne erst Zustellung Hauptverhandlungsprotokolls . II . Antrag Angeklagten Wiedereinsetzung vorigen Stand ist unzulässig . 1 . folgt zwar bereits Revisionsverwerfungsbeschluss Landgerichts gemäß § Abs. Angeklagten gesondert angegriffen wurde Wiedereinsetzung vorigen Stand kann auch unabhängig Revisionsverwerfungsbeschluss beantragt werden Wiedereinsetzung führt dann gegebenenfalls Durchbrechung Rechtskraft vgl. Beschluss 4 Juli f. ; Beschluss 21 . Dezember BGHSt . Jedoch leidet Wiedereinsetzungsantrag Angeklagten Mängeln Tatsachenvortrag Glaubhaftmachung Sinne § Abs. Satz . 2 . Wiedereinsetzung vorigen Stand ist gewähren Verschulden verhindert war Frist einzuhalten § Satz . Antrag ist Woche Wegfall Hindernisses stellen . Wochenfrist muss Antragsteller auch Angaben Wiedereinsetzungsgrund machen . erforderlichen Angaben sind ebenso Glaubhaftmachung Voraussetzung Zulässigkeit Antrags vgl. Beschluss 14 . Januar NStZ-RR . Wiedereinsetzungsantrag muss konkreter Behauptung Tatsachen so vollständig begründet werden unverschuldete Verhinderung Antragstellers entnommen werden kann vgl. LR/Graalmann-Scherer 27 . Aufl . . . fehlt hier . Formfehler Zustellung Hauptverhandlungsprotokolls Verteidigern ergibt Wiedereinsetzungsgrund . gibt nur Rechtsmittel Angeklagten Revisionsbegründungsfrist vorliegenden Fall bereits ersten Urteilszustellung hier Rechtsanwalt 2 . August beginnt 2 . September endete . 5 . September angeordnete 8 . September bewirkte Urteilszustellung Rechtsanwalt wurde dann bereits abgelaufene Revisionsbegründungsfrist wieder neu eröffnet erst Fristablauf bewirkte Doppelzustellungen gilt Abs. vgl. Beschluss 30 Juli BGHSt . Zustellungen Rechtsanwalt kommt . anwaltliches Verschulden Versäumung Frist hat Angeklagte zurechnen lassen . Jedoch ergibt Vorbringen Sachverhalt Vorliegen Angeklagte eigenes Verschulden Wahrnehmung Frist gehindert war . kannte Rechtsmittelbelehrungen Revisionsbegründungsfrist . Abreden Rechtsanwalt Durchführung Revisionsverfahrens getroffen hat ebenfalls Revision eingelegt hat ist dargetan . Auch Gespräche Rechtsanwalt schutzwürdiges Vertrauen Angeklagten Auskünfte ergeben soll sind näher mitgeteilt worden . Angeklagte Fristablauf etwa erst mehrfach Rechtsanwalt einzuhaltenden Fristen Beginn Ablauf erkundigt hat ist Antragsvorbringen entnehmen . ist Übrigen auch Antrags Generalbundesanwalts Wiedereinsetzungsantrag verwerfen nachgereichten Schriftsatz 17 . Mai erläutert worden . Angeklagte tatsächlich unzutreffende Behauptung Rechtsanwalt vertraut hat Frist gründung werde erst ordnungsgemäßer Zustellung lungsprotokolls Lauf gesetzt hat Angeklagte behauptet . hat nur Meinung geäußert habe vertrauen dürfen . genügt . Grube