BESCHLUSS 3 . September Strafsache schwerer räuberischer Erpressung 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 3 . September gemäß § Abs. beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 21 . Oktober Ausspruch Gesamtstrafe aufgehoben . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . 2 . weitergehende Revision wird verworfen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten schwerer räuberischer Erpressung Einzelstrafe : Jahr Monate Freiheitsstrafe Einbeziehung Strafen Urteilen Amtsgerichts 25 . Februar Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Vollstreckung Bewährung ausgesetzt wurde einbezogen war Strafe Urteil 12 . Oktober Nr. Vorstrafenliste Amtsgerichts 17 . Juni Geldstrafe Tagessätzen je          # % %)  + nat verurteilt . Entscheidung gerichtete Revision Angeklagten ist unbegründet strafausspruch richtet . Insoweit weist Urteil Rechtsfehler Nachteil Angeklagten § Abs. . Hingegen erweist Anwendung § Abs. StGB rechtsfehlerhaft . Senat schließt insoweit Stellungnahme Generalbundesanwalts ausgeführt hat : Gesamtstrafe kann jedoch Bestand haben . Strafkammer hat Zäsurwirkung vgl. Tröndle/Fischer StGB § . Urteils Amtsgerichts S. Nr. 8) beachtet . ist Angeklagte beschwert . Gesamtstrafe Urteils Amtsgerichts 25.02.2002 S. Nr. ist Bewährung ausgesetzt . Urteil Amtsgerichts S. Nr. gebildete Gesamtstrafe wäre aussetzungsfähig gewesen . Widerruf Aussetzung Gesamtstrafe Urteil Amtsgerichts 25.02.2002 hier abgeurteilten Urteil Amtsgerichts Grunde liegenden Taten kommt Betracht vgl. S/S . § . 8) . Rothfuß Roggenbuck