BESCHLUSS AR 16 . April Strafsache Az . : Ds Js Amtsgericht 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat . April beschlossen : Antrag Beschwerdeführers Nachholung rechtlichen Gehörs wird zurückgewiesen . Gründe : Gehörsrüge ist unbegründet ; liegt Verletzung rechtlichen Gehörs . Senat hat Entscheidung Verfahrensstoff verwertet Antragsteller gehört worden wäre noch hat Entscheidung berücksichtigendes Vorbringen Antragstellers übergangen . " sofortige Beschwerde " Entscheidung Bundesgerichtshofs sieht Gesetz Übrigen . Vorsitzender Richter Prof. Dr. ist Unterschrift gehindert . Krehl Krehl