BESCHLUSS AR 16 . April Bewährungssache Diebstahls Az . : Amtsgericht Az . : Js Bew . Amtsgericht 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts 16 . April beschlossen : Antrag zuständige Gericht bestimmen wird abgelehnt . Gründe : Streit § kann Bundesgerichtshof nur streitenden Gerichte zuständiges Gericht bestimmen . Bestimmung muß unterbleiben Zuständigkeit anderen bisher Streit beteiligten Gerichts ergibt vgl. Bewährungsaufsicht ; Befaßtsein m.w . . So verhält hier . Zuständig ist Amtsgericht Zuständigkeitsstreit bisher beteiligt war . Zwar war § . V.m . Abs. Satz zunächst Amtsgericht Traunstein zuständig geworden Urteil zuletzt ergangen ist . Gericht hat jedoch § treffenden nachträglichen Entscheidungen bindender Wirkung Amtsgericht übertragen . Abgabe nachträglichen Entscheidungen Wohnsitzgericht ist Maßgabe § Satz StPO abgeleiteten Zuständigkeit auch anderer Urteile angefallene Bewährungsaufsicht zuständig Urteilen geringere Strafe erkannt ist gleicher Strafhöhe früher ergangen sind Bewährungsaufsicht m.w . . Detter Otten Roggenbuck