BESCHLUSS AR 8 . April Strafsache unerlaubten Umgangs gefährlichen Abfällen Az . : Js Staatsanwaltschaft Az . : AR 4/03 Landgericht Az . : AR Generalstaatsanwaltschaft Az . : Oberlandesgericht 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts Beschwerdeführers 8 . April beschlossen : Beschwerde Verurteilten 28 . Dezember ergänzt Schreiben 28 . Januar Beschluß Oberlandesgerichts 9 . Dezember Az . : wird Kosten unzulässig verworfen Beschluß Beschwerde angefochten werden kann . § Abs. Satz ist Beschwerde Beschlüsse Verfügungen Oberlandesgerichte grundsätzlich zulässig . Ausnahme läßt Gesetz nur bestimmte Entscheidungen Oberlandesgerichte Staatsschutzstrafsachen § Abs. Satz . Ausnahmefall liegt hier . außerordentliche Beschwerde gibt BGHSt . Roggenbuck