BESCHLUSS AR 11 . März Strafvollstreckungssache Betruges hier : Einwendungen Vollstreckung Az . : Js Staatsanwaltschaft Az . : Landgericht Az . : Oberlandesgericht 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts Beschwerdeführers 11 . März beschlossen : Beschwerde Antragstellers Beschluß 2 . Februar Az . : wird Kosten unzulässig verworfen Beschluß Beschwerde angefochten werden kann § Abs. Satz . § Abs. Satz . können Beschlüsse Oberlandesgerichts nur Sachen angefochten werden Oberlandesgerichte ersten Rechtszug zuständig sind sogenannte Staatsschutzsachen § . Hier hat Oberlandesgericht Beschwerdegericht Rechtsmittel Beschwerdeführers Beschluß Strafvollstreckungskammer Landgerichts entschieden . Rechtliches Gehör ist Übersendung Antragsschrift Generalbundesanwalts gewährt worden . Beiordnung Rechtsanwalts kommt Unzulässigkeit Beschwerde Betracht . Otten Roggenbuck