BESCHLUSS AR 12 . März Bewährungssache Beleidigung Az . : Ds Js . Amtsgericht Az . : Landgericht 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts 12 . März beschlossen : Entscheidung Antrag Staatsanwaltschaft Aussetzung Vollstreckung Freiheitsstrafe Bewährung widerrufen ist Strafvollstreckungskammer Landgerichts zuständig . Gründe : Senat schließt Ausführungen Generalbundesanwalts zutreffend ausgeführt hat : " Verurteilte befindet 23 . Oktober anderer Sache Strafhaft . Mithin ist Zuständigkeit Entscheidung Widerrufsantrag Staatsanwaltschaft Gericht ersten Rechtszugs Strafvollstreckungskammer übergegangen . Örtlich zuständig ist Strafvollstreckungskammer Bezirk Justizvollzugsanstalt liegt Verurteilte Zeitpunkt Befassung Gerichts Sache aufgenommen war § Abs. Satz . Vorliegend ist Strafvollstreckungskammer Landgerichts 23 . Oktober Sache befasst . Befasstsein Rechtssinne liegt nämlich bereits dann Tatsachen aktenkundig werden Entscheidung rechtfertigen können BGHSt . ist vorliegend 5 . September Fall zumindest Zeitpunkt rechtskräftige Urteil 22.08.2002 Akten befindet chen Bewährungswiderruf rechtfertigenden neuen Straftaten Angeklagten ergeben vgl. Bl . . Zeitpunkt Widerrufsantrag Staatsanwaltschaft eingegangen ist kommt Zeitpunkt mehr Entscheidungen § Abs. StGB ergehen . Unerheblich ist auch Akten erst späteren Zeitpunkt Landgericht eingegangen sind . Befasstsein Strafvollstreckungskammer genügt nämlich Entscheidung notwendig machenden Unterlagen Gericht eingehen Entscheidung zuständig sein kann . Gericht Sinne ist auch Gericht ersten Rechtszugs BGHSt 216 ; Beschluss 112/97 ; KK-Fischer 4 . Aufl . . lag Bewährungsheft jedoch bereits September vgl. Bl . . Mithin war 23 . Oktober Strafvollstreckungskammer Sache befasst Verurteilte Tag Bezirk gehörenden befand . Befasstsein Landgerichts wurde nachträglichen Verlegungen Verurteilten beendet BGHSt . " Detter Rothfuß Roggenbuck