AR BESCHLUSS 13 . März Strafsache 1 . 2 . Az . : Ds Js Amtsgericht Borken Az . : Ds . Amtsgericht 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts 13 . März beschlossen : 1 . Beschluß Amtsgerichts Jugendrichter Borken 8 . Februar wird aufgehoben . 2 . Gericht bleibt Verhandlung Entscheidung Anklage Staatsanwaltschaft Zweigstelle 10 . Dezember zuständig . Gründe : Anklage Jugendrichter Amtsgerichts Borken legt Staatsanwaltschaft geständigen Angeklagten gemeinschaftlichen Diebstahl Wohnort Borken Last . Angeklagten konnte Anklage noch Borken zugestellt werden . Angeklagten S. mußte Anklage Hagen-Haspe zugestellt werden inzwischen aufhält . Eröffnungsbeschluß Ladung Hauptverhandlung konnten Angeklagten mehr Borken stellt werden inzwischen Mutter aufhält . Jugendrichterin Amtsgerichts Borken hat Beschluß 8 . Februar gesamte Verfahren Zustimmung Staatsanwaltschaft § Abs. Jugendrichter Amtsgerichts abgegeben Angeklagte Anklageerhebung Aufenthalt gewechselt habe jetzt aufhalte . Jugendrichter hat Übernahme abgelehnt . Jugendrichterin Borken hat beantragt zuständige Gericht bestimmen . Voraussetzungen § Abs. Abgabe gesamten Verfahrens Amtsgericht liegen . Aktenlage ist zwar auszugehen Angeklagte Anklageerhebung Aufenthalt gewechselt haben Angeklagte Angeklagte S. Angeklagten S. Borken Borken Hagen . besteht jedoch Gerichtsstand § Abs. noch § . . Angeklagte würde Verfahrensabgabe Amtsgericht gesetzlichen Richter entzogen . Trennung Verfahrens ist prozeßökonomischen Gründen angezeigt . Auch § Abs. kann Jugendrichter Zuständigkeit gesamte Verfahren übertragen werden gemeinschaftliche obere Gericht nur Gericht verweisen kann bereits Eröffnung Verfahrens zuständig war BGHSt . Abgabebeschluß Amtsgerichts Borken ist aufzuheben . Gericht bleibt Untersuchung Entscheidung Sache zuständig . Otten