BESCHLUSS AR 26 . Oktober Jugendvollstreckungssache versuchten Betrugs Az . : Amtsgericht Az . : Amtsgericht Az . : Js Staatsanwaltschaft ECLI : : 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 26 . Oktober beschlossen : Vollstreckung Jugendstrafe Urteil Amtsgerichts 14 Juli Js ist Amtsgericht zuständig . Gründe : Generalbundesanwalt hat beantragt beschließen Vollstreckung Jugendstrafe Urteil Amtsgerichts 14 Juli Js Amtsgericht zuständig ist . Begründung hat Folgendes ausgeführt : " Verurteilte befand Zeitpunkt bereits 16 . Januar Vollstreckung einbezogenen Strafe Urteil 16 . August Justizvollzugsanstalt . Amtsgericht Bezirk Justizvollzugsanstalt liegt hatte Verfügung 21 . Januar Vollstreckung Strafe Amtsgericht Vorbehalt übernommen richtig eingeleitet ist VHeft Bd. Bl . . 10 . August übersandte Amtsgericht vorläufiges Aufnahmeersuchen Vollstreckung Urteil 14 Juli neu verhängten Einheitsjugendstrafe Justizvollzugsanstalt V-Heft Bl . f. . Schreiben 21 . teilte Amtsgericht Amtsgericht Vollstreckung Strafe dort übernommen worden sei V-Heft Bl . . Beschluss 19 . September ordnete Jugendrichter Amtsgericht Delbrück Vollstreckungsleiter vorzeitige Entlassung Verurteilten setzte Vollstreckung Reststrafe Bewährung V-Heft Bl . . . Verurteilte wurde 14 . Oktober Justizvollzugsanstalt entlassen ist seither wohnhaft . " Amtsgericht hat Beschluss 23 . Oktober Übernahme Vollstreckung Jugendstrafe Urteil Amtsgerichts 14 Juli abgelehnt Übergang Vollstreckungszuständigkeit gemäß § Abs. ordnungsgemäße Einleitung Vollstreckung voraussetze hier fehle . sei nur Ladung Strafantritt Aufnahmeersuchen Justizvollzugsanstalt erforderlich ; vielmehr sei Vollstreckung einleitende Gericht Richtlinien auch verpflichtet Vollstreckungsleiter Strafakten Vollstreckungsheft übersenden . Übersendung vollständigen Akten sei Einleitung Vollstreckung Amtsgericht noch ordnungsgemäß erfolgt . nur Bedingung ordnungsgemäßen Einleitung erfolgte Übernahme Vollstreckung werde abgelehnt . Amtsgericht teilte Auffassung hat Akten Amtsgericht gesandt . Jugendrichter Amtsgericht hat Sache Bundesgerichtshof Entscheidung Zuständigkeit vorgelegt . II . 1 . Bundesgerichtshof ist Entscheidung Jugendgerichten bestehenden Streits gemäß § gemeinschaftliches oberes Gericht berufen Amtsgerichte Bezirken verschiedener Landgerichte liegen . 2 . Zuständig Vollstreckung ist gemäß § Abs. Amtsgericht . Insoweit hat Generalbundesanwalt Zuschrift zutreffend ausgeführt : " Zuständigkeitsübergang findet eindeutigen Wortlaut Abs. Satz Abschluss Aufnahme Verurteilten Jugendstrafvollzugsanstalt vgl. 18 . Aufl . § . 8) . Voraussetzung ist lediglich Verurteilte dort Ersuchen zuständigen Vollstreckungsleiters Jugendstrafvollzug aufgenommen worden ist Vollstreckung eingeleitet ist . war hier Fall . Ansicht Jugendrichters Amtsgerichts ergibt auch Richtlinien § § . Nr. hat ursprüngliche Vollstreckungsleiter Strafakten Vollstreckungsheft Jugendrichter übersenden Vollstreckung § Abs. Aufnahme übergegangen ist Nachricht Aufnahme Verurteilten Jugendstrafanstalt erhält Strafantrittsanzeige . Verpflichtung Übersendung ten ist Folge Voraussetzung Übergangs Vollstreckungszuständigkeit . " Ausführungen tritt Senat . Krehl Wimmer