BESCHLUSS AR 27 . Januar Strafvollstreckungssache Beförderungserschleichung Az . : Js Staatsanwaltschaft Az . : Ds Js Amtsgericht Az . : Landgericht Strafvollstreckungskammer Amtsgericht Az . : Landgericht 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts 27 . Januar beschlossen : Bewährungsüberwachung Beschlüssen Landgerichts Strafvollstreckungskammer Amtsgericht 14 . Juni Urteil Amtsgerichts 29 . Mai Ds Js Verbindung Beschluss Landgerichts Strafvollstreckungskammer Amtsgericht 15 Juli ist Landgericht Strafvollstreckungskammer zuständig . Gründe : Generalbundesanwalt Zuschrift Senat 7 . Dezember zutreffend ausgeführt hat ist Landgericht Strafvollstreckungskammer Aufnahme Verurteilten Justizvollzugsanstalt 8 . Juni Bewährungsüberwachung zuständig geworden Abs. Satz Zeitpunkt Strafvollstreckungskammer Landgerichts Verlängerung Bewährungsfristen abschließend entschieden hatte konkreten Entscheidungen mehr befasst war . Aufnahme Justizvollzugsanstalt Vollstreckung nur Ersatzfreiheitsstrafe erfolgte steht Zuständigkeitsbegründung Ansicht Landgerichts . Strafvollstreckungskammer richts ist gemäß § Abs. Satz StPO auch unabhängig zuständig geblieben selbst bestimmten Entscheidung befasst war vgl. 21 Juli ARs NStZ-RR 94 ; . Aufl . . . Frau Prof. Dr. ist Urlaubs gehindert unterschreiben . Roggenbuck