BESCHLUSS AR 7 . Februar Strafsache schweren sexuellen Missbrauchs Kindern Az . : Js ; Js Staatsanwaltschaft Az . : Ls-130 Amtsgericht Az . : Js Staatsanwaltschaft Kaiserslautern Az . : Amtsgericht Kaiserslautern 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts 7 . Februar gemäß § Abs. Satz beschlossen : Untersuchung Entscheidung Sache ist Amtsgericht Jugendschöffengericht Kaiserslautern zuständig . Gründe : Generalbundesanwalt hat Zuschrift Senat führt : " Abgabe Amtsgericht gemäß § Abs. ist zulässig Angeklagte Erhebung Anklage Wohnort Kaiserslautern verlegt hat . ist auch Hinblick Verfahren beteiligende Jugendgerichtshilfe neuen Wohnortes zweckmäßig Übrigen auch sachgerecht Verlegung Verfahrens Kaiserslautern verkürzten Anreiseweg auch Belastungen kindlichen Hauptbelastungszeugen Mutter deutlich reduziert werden können . kommt Umstand Amtsgericht bereits Teil Sache vertraut ist Zeugen Bezirk Amtsgerichts kommen nur untergeordnete Bedeutung . " tritt Senat . Rothfuß Roggenbuck